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Ordnungsstrafe im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren revisibel
iFamZ 2009/111
Der Revisionsrekurs in einer wohnrechtlichen Außerstreitsache ist wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig. Zufolge § 62 Abs 5 AußStrG steht nach den vom Rekursgericht vorgenommenen Aussprüchen fest, dass der Revisionsrekurs des Antragstellers als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist.
Die vorliegend zu beurteilenden Formulierungen des Antragstellers lassen sich dahin zusammenfassen, dass wiederholt der Vorwurf erhoben wurde, der zuständige Richter habe wissentlich eine Falschprotokollierung vorgenommen, dem Antragsteller bewusst schaden wollen, hege eine abgrundtiefe Feindseligkeit gegen den Antragsteller und lasse sich von der Vorsteherin des Bezirksgerichts indoktrinieren, im Verfahren zugunsten einer bestimmten Person zu handeln.
Das Rekursgericht hat diesen Äußerungen in ihrer Gesamtheit beleidigenden Charakter zugemessen. Dadurch hat es den ihm in dieser Ermessensfrage zustehenden Beurteilungsspielraum nicht in einer korrekturbedürftigen Weise überschritten (vgl ua, RIS-Justiz RS0044088 ua).
Das trifft auch auf die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe zu, die sich ohnedies im unteren Bereich des durch § 220 ZPO abgesteckten Rahmens hält.
Ei...