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iFamZ 2, März 2009, Seite 81

Die Höhe des vorläufigen Unterhalts nach Einführung der 13. Familienbeihilfe

Zur Auslegung des Begriffs „Grundbetrag der Familienbeihilfe“

AR Franz Neuhauser

Mit der jüngsten Änderung des FLAG durch BGBl I 2008/131 wurde eine 13. Familienbeihilfe eingeführt: Der im September zustehende Betrag an Familienbeihilfe wird verdoppelt. Nun stellt sich die Frage nach den Auswirkungen dieser Regelung auf die Höhe des vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO.

I. Grundbetrag der Familienbeihilfe

Die Bestimmung des § 382a EO über die Regelung des vorläufigen Unterhalts für Minderjährige gehört seit zum österreichischen Rechtsbestand.

Der dem FLAG unbekannte Begriff des „Grundbetrags der Familienbeihilfe“ in § 382a Abs 2 EO, mit dem der vorläufige Unterhalt der Höhe nach begrenzt ist, bereitete von Beginn an Auslegungsschwierigkeiten. Die wohl nunmehr herrschende Auffassung subsumiert unter den Begriff Grundbetrag der Familienbeihilfe auch die Altersstaffel nach § 8 Abs 2 FLAG, nicht aber die Geschwisterstaffel oder Mehrkindstaffel nach § 8 Abs 3 FLAG. Die Einbeziehung der Altersstaffel passt in das System des Unterhaltsrechts, das mit steigendem Alter höhere Prozentsätze vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen zuspricht. Die Berücksichtigung der Mehrkindstaffel würde dazu führen, dass die Höhe des vorläufigen Unterhalts von der Anzahl und Reihenfolge der Kinder abhängig wäre, was systemwidrig dazu führen würde, dass der v...

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