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iFamZ 2, März 2009, Seite 80

Die „Gestaltung“ des Einkommens durch Unterhaltspflichtige zur Minderung ihrer Unterhaltsverpflichtung

Was sind Indikatoren dafür, dass das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen bewusst „gestaltet“ worden ist?

Rudolf Siart und Florian Dürauer

Der unmittelbare Zusammenhang „niedriges Einkommen – niedriger Unterhalt bzw Alimente“ stellt für Unterhaltspflichtige eine starke Verlockung dar, ihr Einkommen so niedrig wie möglich darzustellen.

I. Wer kann sein Einkommen „gestalten“?

Angestellte Dienstnehmer beziehen Gehälter, die in Lohnzetteln an die Gebietskrankenkasse und das Finanzamt gemeldet werden. Solange keine familiären Beziehungen zum Arbeitgeber vorliegen, bestehen hier kaum Einflussmöglichkeiten (Vorsicht aber bei Diäten, Kfz-Kosten, Sachbezügen). Selbständig erwerbstätige Unterhaltspflichtige können hingegen aufgrund von Steuerungsund Gestaltungsmöglichkeiten bei Umsätzen und Betriebsausgaben wesentlich mehr Einfluss nehmen. Erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten sind im Rahmen von Gesellschaftskonstruktionen (GmbH, OG, KG) gegeben, insb wenn ein Unterhaltspflichtiger beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausübt (zB Ein-Personen-GmbH).

II. Indikatoren für ein „gestaltetes“ Einkommen

Eine grobe betriebswirtschaftliche Analyse (Gegenüberstellung) der Betriebseinnahmen und -ausgaben eines selbständigen Unterhaltspflichtigen über mehrere Jahre gibt S. 81Aufschluss darüber, ob es im untersuchten Zeitraum zu nennenswerten...

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