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VwGH 18.10.1984, 83/15/0085

VwGH 18.10.1984, 83/15/0085

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 litb;
RS 1
Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG setzt voraus, daß ein BESTIMMTES Vermögen auf Dauer für Gesellschaftszwecke gewidmet wird (Hinweis E , 123/60, VwSlg 2276 F/1960, E , 1648/61, VwSlg 2630 F/1961 und E , 1175/79, VwSlg 5498 F/1980).
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 2
Die Vermögenswerte müssen bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages gewidmet sein (Hinweis E , 2281/75,VwSlg 5089 F/1977).
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 3
Die Einigung der Gesellschafter ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, welches Vermögen gewidmet wurde (Hinweis E , 2281/75, VwSlg 5089 F/1977).
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Z1 litb;
RS 4
Der Begriff der BEDUNGENEN VERMÖGENSEINLAGE iSd § 33 TP 16 Z 1 GebG umfaßt nicht bloß Einlagen, die im Zeitpunkte der Entstehung der Gebührenschuld gem § 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG bereits geleistet worden sind, sondern auch solche Einlagen, deren Einbringung im Vertrage VERSPROCHEN worden sind. Die Höhe eines solchen VERSPROCHENEN BETRAGES muß aber, wenn eine betragsmäßige Angabe im Gesellschaftsvertrage fehlt, in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden (Hinweis E , 230/54, VwSlg 953 F/1954).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0972/65 E RS 1
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 5
Für den Wert der bedungenen Vermögenseinlage oder ihrer Erhöhung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einlage bedungen und gewidmet worden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0772/62 E RS 1
Norm
RS 6
Wurde eine Rechtsgebühr durch vorläufigen Abgabenbescheid gemäß § 200 Abs 1 BAO festgesetzt, obwohl eine Ungewißheit iS dieser Gesetzesstelle nicht vorlag, so findet die Vorschrift des § 208 Abs 1 lit d BAO über den späteren Beginn der Verjährungsfrist keine Anwendung.
Normen
RS 7
Jede Urkundengleichschrift unterliegt einer gesonderten Verjährungsfrist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150085.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60836