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Verjährungsfalle bei vorläufiger Abgabenfestsetzung
Sofern nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vorliegt, kann die Abgabenbehörde eine vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 200 Abs 1 BAO vornehmen. Für solche vorläufigen Abgabenfestsetzungen kommen besondere Verjährungsregeln zur Anwendung, die an die spätere Beseitigung der Ungewissheit anknüpfen. Probleme bereiten dabei jene Fälle, in denen im Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung die Ungewissheit selbst ungewiss ist oder objektiv nicht vorliegt. Ein aktuelles Verfahren über die vorläufige Festsetzung eines noch gar nicht entstandenen Grunderwerbsteueranspruchs bietet Anlass, die bisherige Rechtsprechung und Literatur zu Verjährungsfragen rund um eine unrichtige vorläufige Festsetzung nach § 200 Abs 1 BAO zu beleuchten.
1. Vorläufige Abgabenfestsetzung aufgrund einer Ungewissheit
Gemäß § 200 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig festsetzen, „wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist“. Die dazu erforderliche Ungewissheit muss vorübergehend sein; mit ihrer Beseitigung muss also gerechnet werden können. Eine dauerhafte Ungewissheit ermöglicht ...