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Wirkung eines späteren Testaments auf ein früheres Kodizill
iFamZ 2009/50
Ein früheres Kodizill wird durch ein späteres Testament grundsätzlich nicht aufgehoben, es sei denn, die Auslegung des Testaments ergibt den Willen des Erblassers, das Kodizill aufzuheben (). Errichtet der Erblasser ein Testament, in dem er ein früheres Kodizill verschweigt, bringt er damit noch nicht den Willen zum Ausdruck, ein früheres Kodizill außer Kraft zu setzen (6 Ob 18/06z; Welser in Rummel, ABGB3, § 713 Rz 3; Eccher in Schwimann, ABGB3, § 713 Rz 2). Zur Ermittlung des erblasserischen Willens sind dabei alle Umstände, insb auch seine mündlichen und schriftlichen Äußerungen, sowie sein Verhalten gegenüber den bedachten Personen zu berücksichtigen ( ua, RIS-Justiz RS0012340; Welser in Rummel, ABGB3, §§ 552 f Rz 8; Apathy in KBB2, § 565 Rz 5).