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Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit neue Vermögenswerte als „bekannt geworden“ zu gelten haben?
iFamZ 2009/49
Der Nachlass wurde der erblasserischen Witwe auf teilweisen Abschlag ihrer Forderung an bezahlten Todfallskosten gem § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen. Die Tochter des Erblassers beantragte die Einleitung einer „Nachtragsabhandlung“ mit der Behauptung einer Darlehensforderung des Nachlasses gegen die erblasserische Witwe und die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zur Durchsetzung der Ansprüche.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht gab dem Rekurs im Ergebnis nicht Folge, und der OGH entwickelte in seinem Aufhebungsbeschluss folgende Grundsätze: Ändern sich nach Überlassung an Zahlungs statt gem § 154 AußStrG die Abhandlungsgrundlagen, so ist nach § 183 AußStrG vorzugehen. Gem § 183 Abs 1 AußStrG hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen das erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt gewordene Vermögen noch nicht bekannt ist, zu verständigen. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Verlassenschaftsabhandlung bisher unterblieben, so ist neuerlich auf der Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte gemäß den §§ 153 ff AußStrG zu entscheiden. Damit kann es jetzt zur Einleitung eines Abhandlungsverfahrens kommen (Bittner in Rechberger, AußStrG, § 183 Rz 3; Fucik/Kloiber, AußStrG, ...