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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 43

Ungeachtet eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zwischen Ehegatten kann der Masseverwalter nach Aufhebung der Ehegemeinschaft die Zivilteilung der Ehewohnung durchsetzen

iFamZ 2009/48

§§ 97, 830 f, 364c ABGB, §§ 352 ff EO

Die im Miteigentum der Ehegatten stehende Liegenschaft, an der ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart wurde, diente den Ehegatten bis zum Auszug des Gemeinschuldners als Ehewohnung. Solange das Eheband nicht aufgelöst ist oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wird, kann der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Auflösung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt, außer es lägen wichtige Gründe vor. Im Fall des Konkurses des Teilhabers einer S. 44Eigentumsgemeinschaft ist der Teilungsanspruch vom Masseverwalter geltend zu machen (, 7 Ob 281/56 = EvBl 1957/82). Ihm stehen daher all jene Möglichkeiten offen, die dem Gemeinschuldner ohne Konkurs zur Verfügung gestanden wären. Nach stRsp steht das auf einem Liegenschaftsanteil eines Miteigentümers eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB dem Begehren des anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen. Auch gem § 97 Satz 2 ABGB ist der Wohnungserhaltungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust durch die Umstände erzwungen ist. Auch wirtschaftliche Gründe können den verfügungs...

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