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Ersatz der Detektivkosten zur Ausforschung eines ehewidrigen Verhaltens - dreigliedrige Streitgegenstandstheorie
iFamZ 2009/44
Nach stRsp findet das Recht, sich durch Überwachungsmaßnahmen Gewissheit über ein vermutetes ehewidriges Verhalten des Ehepartners zu verschaffen - auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht - (erst) dort seine Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber rechtsmissbräuchlich erfolgt ( mwN; , 7 Ob 614/77, RIS-Justiz RS0022959).
Ist das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt, so ist es dem Gericht nach hRsp verwährt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben ( ua, RIS-Justiz RS0037610; , 7 Ob 275/06a; , 10 Ob 11/08b). Davon kann hier keine Rede sein, weil die Klägerin sich in ihrem Klagevorbringen auf die Honorarnote des Detektivs bezog, sie nämlich nicht einen Anspruch nach Code 02 (Werklohn/Honorar), sondern einen Ersatzanspruch geltend machte.
Anmerkung
Hier vertritt die Rsp wieder - im Gegensatz zur Lehre, die vom zweigliedrigen Streitgegenstand ausgeht - die dreigliedrige Streitgegenstandstheorie, die neben dem Klagegrund und Klagebegehren den Streitgege...