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Umbestellung des Sachwalters
iFamZ 2009/35
§§ 46 Abs 3, 117 ff AußStrG
Die Sonderbestimmungen der §§ 127 ff AußStrG betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen sind in einem Verfahren nach erfolgter Sachwalterbestellung zur Bewirkung des Wechsels der Person des Sachwalters nicht anzuwenden.
§ 46 Abs 3 AußStrG wäre dann zwar grundsätzlich anwendbar, es genügt aber schon die verfahrensrechtliche Schlechterstellung einer anderen Person, um im konkreten Fall die Anwendbarkeit des § 46 Abs 3 AußStrG auszuschließen. Eine „andere Person“ iSd § 46 Abs 3 AußStrG ist jedenfalls der Betroffene, der das Rekursrecht gegen einen nicht auf seinen Antrag ergangenen Umbestellungsbeschluss hat.
Gem § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gem § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (; , 2 Ob 172/07v = RIS-Justiz RS0007078 [T2 und T 3]). Ihrer grundsätzlichen Anwendbarkeit steht im vorliegenden Fall auch § 127 letzter Satz AußStrG nicht entgegen. Die Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§§ 117 ff AußStrG) sind nämlich nicht anzuwenden, wenn das Verfahren na...