Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 13

Frage der groben Fahrlässigkeit iZm einer Verletzung der Mitteilungspflicht durch die obsorgeberechtigte mütterliche Großmutter bei Betreuungswechsel des Kindes zu den väterlichen Großeltern

iFamZ 2009/18

§ 22 UVG

Die dem Kind gewährten Titelvorschüsse wurden ab an die obsorgeberechtigte Großmutter mütterlicherseits ausgezahlt. Die aufgrund einer Mitteilung des Jugendwohlfahrtsträgers eingeleiteten Erhebungen des Erstgerichts ergaben, dass sich das Kind seit Juni 2004 in Pflege und Erziehung bei den väterlichen Großeltern befindet und der Vater die Frage der Unterhaltszahlungen für seinen Sohn mit seinen Eltern direkt regelt. Das Erstgericht stellte daraufhin mit rechtskräftigem Beschluss vom die Vorschüsse rückwirkend zum ein. Mit weiterem Beschluss vom wurde die mütterliche Großmutter verpflichtet, infolge Verletzung der Mitteilungspflicht die S. 14für die Zeit von bis ausgezahlten Vorschüsse binnen vier Wochen zurückzuzahlen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der mütterlichen Großmutter nicht Folge. Über Revisionsrekurs der Großmutter mütterlicherseits hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf: Nach Ansicht des OGH war die Verletzung der Mitteilungspflicht durch die mütterliche Großmutter für die zu Unrecht erfolgte Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen im strittigen Zeitraum kausal, weil davon auszugehen ist, dass bei einer ents...

Daten werden geladen...