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Bloßes Miteigentum an der Familienwohnung verschafft dem Unterhaltspflichtigen noch keinen Anspruch auf Anrechnung fiktiver Mietkosten
iFamZ 2009/7
Das Kind lebt mit seiner Mutter in der im Hälfteeigentum der Eltern stehenden Eigentumswohnung, die der Vater (während aufrechter Ehe) aufgrund behördlicher Wegweisung verlassen hat. Der Vater bezahlt für die vormalige Ehewohnung weder Betriebskosten noch Strom, sondern nur noch die Fernwärmekosten von monatlich 46,50 Euro. Gegen den Unterhaltsantrag des Sohnes wandte der Vater (unter anderem) ein, der unterhaltsberechtigte Sohn müsse sich die „fiktive Mietersparnis“ als Naturalunterhalt anrechnen lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Wohnung schon ausbezahlt sei.
Nach Ansicht des OGH rechtfertigt die nunmehrige Rsp zur Anrechnung fiktiver Mietkosten als Naturalunterhalt nicht die Annahme, dass es in jedem Fall, in welchem dem Unterhaltsberechtigten eine kostenlose Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt wird, zur Anrechnung fiktiver Mietkosten kommen muss. Der Vater hat selbst vorgebracht, dass seine Frau die alleinige Rückzahlung des gemeinsam S. 10 aufgenommenen Darlehens übernommen hat; er selbst hat nur zwei Darlehensraten gezahlt. Damit hat er aber keinen - im Verhältnis zu den Gesamtkosten - nennenswerten Beitrag zu den Kosten für die Anschaffung de...