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Aufwand für Psychotherapie als Sonderbedarf
iFamZ 2009/2
Das 1998 geborene, verhaltensauffällige Kind stand von September 2005 bis Juli 2006 in einer (dringend erforderlichen) psychotherapeutischen Behandlung, wofür Kosten von 2.360 Euro aufzuwenden waren. Der Sozialversicherungsträger erstattete einen Teilbetrag von 784,80 Euro. In der weiteren Wohnumgebung des Kindes gab es nur drei Therapeuten mit Kassenvertrag, die aber kurzfristig keine psychotherapeutische Behandlung zur Verfügung stellen konnten.
Das Kind begehrt vom geldunterhaltspflichtigen Vater den Ersatz der Hälfte des Therapieaufwands (787,60 Euro) zusätzlich zum laufenden, bereits über dem Regelbedarf (270 Euro) liegenden Unterhalt von 358 Euro monatlich.
Der OGH sah in der Verpflichtung des Vaters zur Deckung des Sonderbedarfs im konkreten Fall keine gravierende Fehlbeurteilung und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters zurück: Sowohl die Frage, ob durch die konkrete Verpflichtung zur Deckung des Sonderbedarfs die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen überschritten wird, als auch die Beurteilung, inwieweit die Inanspruchnahme eines Wahlarztes mit bloß teilweiser Kostendeckung durch den Sozialversicherungsträger einen Sonderbe...