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ASoK 9, September 2020, Seite 354

Steuerliche Behandlung von Sozialplanzahlungen in Form von freiwilligen Abfertigungen

; Krafft, Sozialplanzahlungen als freiwillige Abfertigungen vom Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 8 EStG erfasst, BFGjournal 2020, 293; Platzer/Jann, BFG zum Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen in Sozialplänen, SWK 25/2020, 1225.

Seit gilt ein besonderes Betriebsausgabenabzugsverbot für Golden Handshakes, das an der lohnsteuerlichen Behandlung derartiger Zahlungen anknüpft (siehe dazu die Praxis-News vom März 2014, ). Demnach können sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG, das sind solche, „die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgeS. 355 nommen von BV-Kassen ausgezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume)“ nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, soweit sie nicht mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind.

Hinsichtlich dieses Abzugsverbots ergeben sich zwei zentrale Fragen:

1.

Da für freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer, die dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen, die Bestimmungen des § 67 Abs 6 EStG nach dessen Z 7 nicht „gelten“, ist offen, ob derartige Zahlungen zur Gänze (weil sie nicht mit 6 % lohnbesteuert werden können) oder ga...

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