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iFamZ 6, November 2007, Seite 324

Entwicklungen im Bereich des Familien- und Erbrechts in der EU

Der Verordnungsvorschlag zum Ehescheidungsrecht (Rom III) sowie die Grünbücher zum Erbrecht (RomIV)und Ehegüterrecht (RomV)

Thomas Traar

Der Vertrag von Amsterdam hat der EG die Kompetenz zur Erlassung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Zivilverfahrens- und Kollisionsrechts eingeräumt. Während zu Beginn der Schwerpunkt auf das allgemeine Zivilrecht betreffenden Regelungen lag, hat die Kommission in den letzten zwei Jahren mehrere Vorschläge im Bereich des Familienrechts vorgelegt.

I. Einleitung und Grundlagen

Der Vertrag von Amsterdam hat der EG in den Art 61 lit c und 65 EGV innerhalb der allgemeinen Schranken des Subsidiaritätsprinzips (Art 5 Abs 2 EGV) und der Verhältnismäßigkeit (Art 5 Abs 3 EGV) die Kompetenz für Maßnahmen im Bereich des Kollisionsrechts sowie des Internationalen Zivilverfahrensrechts übertragen. Die geregelten Sachverhalte müssen grenzüberschreitende Bezüge aufweisen („Gemeinschaftsbezug“) und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sein („Binnenmarktrelevanz“) (Art 65 EGV). Die Verabschiedung familienrechtlicher Instrumente erfolgt einstimmig durch den Rat nach Anhörung, jedoch ohne Mitentscheidung, des Parlaments (Art 67 Abs 5 EGV). Eine Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Regelung des materiellen Familien- oder Erbrechts besteht grundsätzlich nicht. Der Eu...

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