Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Forum conveniens und gerichtliche Zusammenarbeit nach Art 15 EheVO
Ausweitung des kooperativen Ansatzes im Kindesschutz
Mit dem Kindesinteresse im Zentrum der Aufmerksamkeit hat sich die Funktion der Außerstreitrichterin/des Außerstreitrichters in den letzten Jahren einigermaßen gewandelt. Sie liegt weniger in der Erledigung eines Rechtsstreits als vielmehr in der zukunftsweisenden, tragfähigen Gestaltung von (Familien-)Rechtsbeziehungen mit eher dauerhaftem Charakter: Das Gericht leistet „Lebenshilfe“, „social engineering“, wo herkömmliche familiäre Konfliktlösungswege nicht (mehr) zum Ziel führen. Die erforderliche verfahrensrechtliche Flexibilität, um das Kindeswohl dabei bestmöglich sicherzustellen, wurzelt für das nationale Recht in den Grundsätzen des AußStrG und in der Übertragungsregel des § 111 JN, mit der der Grundsatz der perpetuatio fori im Interesse des Kindeswohls durchbrochen wird. Auf gesamteuropäischer Ebene soll die offenbar nach dem Vorbild der Art 8 und 9 des noch nicht in Kraft getretenen KSÜ geschaffene Regelung des Art 15 EheVO* diese Flexibilität verwirklichen.
I. Internationale Zuständigkeit, Kooperation und Kindeswohl
A. Grundgedanken
Art 15 EheVO ermöglicht nach ihrer Überschrift in Verfahren der elterlichen Verantwortung die Verweisung des bereits anhängigen Verfahrens an ein Gericht, das ...