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iFamZ 6, November 2007, Seite 305

Präklusivfrist gem § 95 EheG beginnt nach Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess zu laufen

iFamZ 155/07

§§ 85, 95 EheG

Die gerichtliche Aufteilung hat nur dann und insoweit stattzufinden, als die Einigung der geschiedenen Ehegatten nicht erfolgt. Eine Einigung der Ehegatten schließt eine Entscheidung des Außerstreitgerichts aus (§ 85 EheG). Ein anlässlich einer Ehescheidung abgeschlossener Vergleich erledigt im Zweifel alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannten Ansprüche. Solange ein Vergleich wirksam aufrecht ist, steht dieser einem Aufteilungsverfahren nach den §§81 ff EheG entgegen. Die erfolgreiche Anfechtung des Scheidungsvergleichs ist Voraussetzung dafür, dass materiell eine Aufteilung vorgenommen werden kann (vgl 2 Ob 73/99w, 7 Ob 99/98d).

§ 95 EheG enthält eine von Amts wegen materiellrechtliche Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt. Der Außerstreitrichter darf zwar nicht den behaupteten Willensmangel bei Vergleichsabschluss prüfen, es sprechen aber keine Bedenken dagegen, zur Vermeidung eines Rechtsverlusts wegen Verfristung des Aufteilungsanspruchs iSd § 95 EheG das Außerstreitverfahren bis zur Erledigung des präjudiziellen Streitverfahrens zu unterbrechen. Wird eine die gerichtliche Aufteilung ausschließende Vereinbarung später erfo...

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