VwGH 26.09.1980, 3343/79
VwGH 26.09.1980, 3343/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2496/56 E VwSlg 5007 A/1959 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Die Beschwerde an den VwGH kann nicht als ein Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen betrachtet werden. Die Beschwerde nach Art 131 B-VG dient - anders als das Verwaltungsverfahren - nicht der Konkretisierung der verwaltungsrechtlichen Ansprüche der Partei, sondern der Kontrolle des verwaltungsbehördlichen Verhaltens. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0056/63 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Ausführungen zur Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der Feststellung der Beitragsmithaftung nach § 67 Abs 4 ASVG. |
Norm | |
RS 4 | Eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung stellt eine zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahme im Sinne des § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG dar. Durch die Beitragsprüfung wird daher die Verjährung des Feststellungsrechtes wirksam unterbrochen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1919/71 E VwSlg 8245 A/1972 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979003343.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-59320