Suchen Hilfe
VwGH 26.09.1980, 3343/79

VwGH 26.09.1980, 3343/79

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2496/56 E VwSlg 5007 A/1959 RS 2
Normen
RS 2
Die Beschwerde an den VwGH kann nicht als ein Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen betrachtet werden. Die Beschwerde nach Art 131 B-VG dient - anders als das Verwaltungsverfahren - nicht der Konkretisierung der verwaltungsrechtlichen Ansprüche der Partei, sondern der Kontrolle des verwaltungsbehördlichen Verhaltens.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0056/63 E RS 1
Normen
RS 3
Ausführungen zur Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der Feststellung der Beitragsmithaftung nach § 67 Abs 4 ASVG.
Norm
RS 4
Eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung stellt eine zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahme im Sinne des § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG dar. Durch die Beitragsprüfung wird daher die Verjährung des Feststellungsrechtes wirksam unterbrochen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1919/71 E VwSlg 8245 A/1972 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003343.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-59320