Personalverrechnung in der Praxis 2018
29. Aufl. 2018
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S. 150344. Aufbewahrungsfristen, Verjährung
Zum Zweck der Klarstellung abgabenrechtlicher Verpflichtungen bzw. arbeitsrechtlicher Ansprüche sind bestimmte Fristen festgelegt. Unterlagen der Personalverrechnung und der Personalverwaltung müssen also zumindest so lange aufbewahrt werden, wie diese Fristen dauern.
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Aufbewahrungsfristen im Abgabenrecht | Aufbewahrungsfristen im Arbeitsrecht | ||
SV | LSt, DB zum FLAF, DZ | KommSt, Wr. DAG | |
3–7 Jahre | 5–7 Jahre | 5–7 Jahre | max. 3 Jahre |
für das Dienstzeugnis 30 Jahre | |||
Diese Aufbewahrungsfristen gelten für alle in diese Bereiche fallenden Aufzeichnungen und Unterlagen. |
44.1. Im Bereich des Abgabenrechts
44.1.1. Sozialversicherung
Gemäß den Bestimmungen des ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (→ 41.1.2.).
Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht (→ 39.1.1.1.), so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen.
Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftig...