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Unbedingte Wirkung der Überschreitungserklärung eines neuen Selbständigen
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Personen, die eine Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (selbständige bzw gewerbliche Tätigkeit iSd § 22 und § 23 EStG) ausüben und erklären, dass ihre Einkünfte die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigen werden, unterliegen auch dann der Pflichtversicherung, wenn im Steuerbescheid des betreffenden Beitragsjahres letztendlich geringere Einkünfte oder Verluste aufscheinen. Die Überschreitungserklärung wirkt daher wie eine Option (Willenserklärung des Versicherten) zur Vollversicherung als neuer Selbständiger.
Von der SVS ist nicht zu prüfen, ob die Überschreitungserklärung auf realistischen Annahmen beruht. Der Versicherte kann diese zwar widerrufen, wodurch die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats eines solchen Widerrufserklärung endet. Eine rückwirkende Stornierung ist aber auch dann nicht möglich, wenn er die Höhe der Einkünfte irrtümlich falsch eingeschätzt hat.
Im konkreten Fall wurde nach Abgabe der Überschreitungserklärung im Rahmen der Vorabprüfung ein Teil der vermeintlich selbständigen Tätigkeit als unselbständige Arbeit umqualifiziert. Auch wenn sich diese Umqualifizierung naturgemäß auf die Höhe der vom Erwerbstätigen erwarteten selbstä...