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Familienzeitbonus: Vorübergehende Abmeldung vom Hauptwohnsitz ist für den gemeinsamen Haushalt unschädlich
Erste Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des gemeinsamen Haushalts im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 FamZeitbG
Wird eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in der Absicht aufgenommen, dass diese auf Dauer geführt wird, so schadet eine vorübergehende Abmeldung vom Hauptwohnsitz grundsätzlich nicht. Auf die tatsächliche Dauer einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft kommt es im Anwendungsbereich des § 2 Abs 3 FamZeitbG nach der OGH-Entscheidung vom , 10 ObS 50/19d, nur insofern an, als bei Begründung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft die Absicht bestand, diese auf Dauer zu führen.
1. Allgemeines zum gemeinsamen Haushalt im Sinne des FamZeitbG
Der Anspruch auf den Familienzeitbonus setzt unter anderem voraus, dass der Vater, sein Kind sowie der andere Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG).
Gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG liegt ein gemeinsamer Haushalt nur dann vor, wenn der Vater, das Kind und der andere Elternteil in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 10 Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht.
2.
2.1. Sachverhalt
Seit ist die Lebensgefährtin des Kläg...