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Widerspruch des Betriebsrates und Kündigungsanfechtung
Aktuelle Rechtsprechung des OGH
Widerspricht der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung, so kann der Betriebsrat die Kündigung nach § 105 ArbVG nur anfechten, wenn der gekündigte Arbeitnehmer ein eindeutiges Verlangen beim Betriebsrat vorbringt ( 8 ObA 48/19w).
1. Ein aktueller Anlassfall
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vom Ausspruch einer Kündigung zu verständigen (§ 105 Abs 1 ArbVG). Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers (binnen einer Woche nach der Verständigung vom Ausspruch der Kündigung)) diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht (im Zuge des Verständigungsverfahrens nach § 105 Abs 1 ArbVG) ausdrücklich widersprochen hat (§ 105 Abs 4 ArbVG). Ein allgemeines und unbegründetes Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers um Anfechtung der Kündigung ist ausreichend. Das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers ist im Fall des Widerspruchs insofern subsidiär, als es nur dann entsteht, wenn der Betriebsrat beschließt, dem Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers auf Anfechtung der Kündigung nicht nachzukommen. Jüngst hatte der OGH zu klären, ob der in § 105 Abs 4 ArbVG verwendete Begriff „Verlangen“ auf ein bloßes Vorliegen eines Einvernehmens bzw eine „stille“ Zustimmung des Arbeitnehmers reduziert werden kann. Aus guten Gründen hat der ...