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Das „neue“ Bilanzstrafrecht
Darstellung der neuen Straftatbestände einschließlich der Reuebestimmung samt Einschätzung aus Sicht der anwaltlichen Praxis
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StRÄG 2015, BGBl I 2015/112) unterzog der Gesetzgeber das bis dato in zahlreichen Einzelvorschriften uneinheitliche Bilanzstrafrecht einer ganz grundlegenden Reform. Die neu geschaffenen Straftatbestände sind nun einheitlich in den §§ 163a–163d Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Durch die Reform sollte insbesondere auch eine bessere Abstimmung mit Begriffen des Gesellschafts- und Rechnungslegungsrechts erreicht werden.
1. Allgemeines
Mit dem StRÄG 2015 wurde – einer bereits seit Längerem im Schrifttum geführten Diskussion sowie dem Regierungsprogramm 2013–2018 Rechnung tragend – das Bilanzstrafrecht neu geregelt. Bis dato fanden sich die bilanzstrafrechtlichen Bestimmungen in diversen gesellschaftlichen Materiengesetzen (§ 255 Aktiengesetz [AktG], § 122 GmbH-Gesetz [GmbHG], § 64 Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft [Societas Europaea – SE; SEG], § 89 Genossenschaftsgesetz [GenG], § 43 ORF-Gesetz, § 41 Privatstiftungsgesetz [PSG], § 114 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], § 18 Spaltungsgesetz [SpaltG], § 15 Kapitalmarktgesetz [KMG], § 189 Investmentfondsgesetz [InvFG 2011] und § 37 Immobilien-Investmentfondsgesetz [ImmoInvFG]) mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, unterschiedlichen Strafrahmen und damit auch unterschiedlichen Verjährungsfristen. Mit dem StRÄG 2015 wurden nun diese materiengesetzlichen Strafbestimmungen (mit Ausnahme jene...