VwGH 22.02.1977, 1187/76
VwGH 22.02.1977, 1187/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ist eine in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft errichtete Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe als solche Unternehmer und damit Steuerschulnder gemäß § 19 Abs 1 UStG 1972, so haften die Mitglieder gemäß § 12 BAO für die Umsatzsteuer. |
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RS 2 | Da eine Aufrechnung gemäß § 215 Abs 2 BAO Identität des Abgabepflichtigen zur Voraussetzung hat, ist es nicht zulässig, ein auf dem Abgabenkonto der Arbeitergemeinschaft bestehendes Guthaben gegen eine Abgabenschuld eines Mitgliedes der Arbeitergemeinschaft aufzurechnen. |
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RS 3 | Jedes Rechtsgebilde oder sonstige Gebilde, von dem wirtschaftliche Leistungen ausgehen, kann Unternehmer sein. Dabei ist es gleichgültig, ob dieses Gebilde nach bürgerlichem Recht rechtsfähig ist oder nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0999/75 E RS 1 |
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RS 4 | Die Frage der Steuerrechtsfähigkeit bestimmt sich nur nach den einschlägigen steuerrechtlichen Normen, es ist daher unerheblich ob eine Arge als solche Eigentum erwerben kann und Partei eines Zivilprozesses oder Vollstreckungsverfahrens sein kann. |
Normen | BAO §12; GewStG §4 Abs1 impl; |
RS 5 | Die Haftung nach § 12 BAO bezieht sich auf Grund der für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 Abs 1 BAO) dem Grunde nach auf jeden Mitunternehmer einer Unternehmensgemeinschaft ohne Rücksicht darauf, in welcher Form diese Gemeinschaft wirtschaftlich und rechtlich organisiert ist. Der Umfang der Haftung richtet sich jedoch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, was erfordert, daß alle Umstände festgestellt werden, die geklärt sein müssen, um die Unternehmergemeinschaft einer bestimmten Form des bürgerlichen Handelsrechtes einzuordnen. * E , 1312/69 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1312/69 E RS 1 |
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RS 6 | Die Rechtslage der Haftung der Mitglieder einer Arge nach dem Umsatzsteuergesetz unterscheidet sich wesentlich von jenen auf dem Gebiet der Gewerbesteuer (Hinweis E , 2131/70). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5090 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001187.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-54217