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VwGH 04.04.1978, 0557/75

VwGH 04.04.1978, 0557/75

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Auch Aufwendungen für die Reparatur eines im schlechten Zustand erworbenen Gebäudes sind selbst dann, wenn sie erst einige Jahre nach dem Kauf durchgeführt wurden, Herstellungsaufwand, wenn es sich um die Behebung von Mängeln handelt, die bei einer laufenden Instandhaltung schon im Zeitpunkt des Erwerbes beseitigt gewesen wären und wenn dieser Umstand preismindernd berücksichtigt wurde.

*

E , 0717/63 #1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0717/63 E RS 1
Normen
RS 2
Nachgeholter Instandsetzungsaufwand anläßlich der Erwerbung von Gebäuden zählt nicht zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sondern wird in erster Linie zur Erwerbung bzw Erhaltung der Einkommensquelle (des Gebäudes) gemacht und zählt zu den Anschaffungskosten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0460/72 E RS 2
Norm
RS 3
Aufwendungen, die auf Ursachen aus der Zeit nach dem Erwerb des Gebäudes zurückzuführen sind, können nicht als vom Voreigentümer unterlassener nachgeholter Instandsetzungsaufwand angesehen werden.
Norm
RS 4
Werbungskosten bilden die Aufwendungen für ein Mietobjekt mit den für die Reparaturen udgl verausgabten Beträgen (allenfalls verteilt auf zehn Jahre). Die Rückzahlung der Darlehen, die zur Finanzierung dieser Aufwendungen aufgenommen wurden, kann hingegen zu keinen Werbungskosten führen.
Normen
RS 5
Die als Gegenleistung für den Erwerb eines Mietobjektes eingegangene Verpflichtung gegenüber dem Veräußerer, laufend für die Kosten (Beleuchtungskosten, Beheizungskosten, Reparaturkosten udgl) einer ihm zur Verfügung gestellten Wohnung aufzukommen und gegebenenfalls auch die Kosten der Übersiedlung und Adaptierung einer neuen Wohnung zu tragen, stellt mit den daraus resultierenden Aufwendungen eine dauernde Last dar, die mit ihrem kapitalisierten Wert den Anschaffungskosten des Mietobjektes zuzuzählen ist. In dieser Eigenschaft kann sie grundsätzlich zu WERBUNGSKOSTEN führen, allerdings nur im Wege der AfA (Hinweis E , 622/75 und 274/76) und nicht auch in Form laufender Werbungskosten (und auch nicht in Form von Sonderausgaben).
Norm
RS 6
Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, nach einigen Jahren antragsmäßiger Zehntelabsetzung mehrere noch nicht abgesetzte Zehntelbeträge zusammen in einem einzigen Kalenderjahr steuerlich zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1975000557.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52935