Außensteuergesetz (AStG)
1. Aufl. 2025
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§ 21 Anwendungsvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,
2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022,
3. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.
(1a) § 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024;
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024.
(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2035) ist für Zwecke der Anwendung des § 4k Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.
(3) 1Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum geltenden Fassung vor dem verwirklicht, ist § 6 in der am gelte...