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Das neue Antikorruptionsstrafrecht im öffentlichen Sektor
Neuregelung des Amtsträgerbegriffs – Entkriminalisierung des „Anfütterns"
Nach der Darstellung des Antikorruptionsstrafrechts unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 im Bereich der Privatwirtschaft in CFO aktuell 2009, 269, soll nun auf die für den öffentlichen Sektor relevanten Bestimmungen eingegangen werden.
1. Überblick
1.1. Korruptionsstrafrecht 2008
Mit dem Korruptionsstrafrecht 2008 war es zu einer massiven Verschärfung im öffentlichen Sektor gekommen. Kurz zusammengefasst war jegliche Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit einer – pflichtwidrigen oder pflichtgemäßen – Amtshandlung verboten. Diesbezüglich bestand auch keine Geringfügigkeitsgrenze.
Darüber hinaus war auch das Anfüttern (Vorteilsgewährung ohne Zusammenhang mit einer Amtshandlung, aber im Hinblick auf die Amtsführung) oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (siehe oben) strafbar. Unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze war ausnahmsweise auch Strafbarkeit gegeben, wenn die Geschenkannahme „gewerbsmäßig" erfolgte.
Somit war jegliche Vorteilszuwendung im Zusammenhang mit einer Amtshandlung verboten. Lieb gewordene (aber im Einzelnen mitunter doch bedenkliche) Traditionen, wie etwa die Einladung des Bürgermeisters anlässlich einer Bauverhandlung auf ...