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VwGH 16.09.2015, Ra 2015/13/0018

VwGH 16.09.2015, Ra 2015/13/0018

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Stellt der Kleinunternehmer aber Rechnungen aus, in denen er Umsatzsteuer gesondert ausweist, so schuldet er diese Steuer auf Grund der Rechnung (§ 11 Abs. 12 UStG 1994; vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 467 sowie § 11 Tz 127). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt worden sind (vgl. das Erkenntnis vom , 2010/13/0189, mwN). Gleiches muss auch in dem Fall gelten, dass eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung angenommen wird. Auch in diesem Fall kommt eine Schätzung der Umsätze in Betracht, es muss aber weiter als erwiesen angenommen werden können, dass der Unternehmer entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des , gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7105488/2014, betreffend u.a. Umsatzsteuer 2009 bis 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt - in der Folge einer Außenprüfung - nach Wiederaufnahme der Verfahren u.a. die Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2012 fest.

In der (als Berufung bezeichneten) Beschwerde gegen diese Bescheide wurde - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - geltend gemacht, außer Streit stehe, dass der Revisionswerber Kleinunternehmer iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sei (und er nicht iSd § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Befreiung verzichtet habe). Die Abgabenbehörde habe die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt, da keine Aufzeichnungen vorgelegen seien. Daher seien auch keine entsprechenden Rechnungen mit Steuerausweis aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten vorgelegen, sodass keine Umsatzsteuerschuld aufgrund Rechnungslegung bestehe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Es verwies hiezu auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Beschwerde: Demnach seien der Betriebsprüfung für den erklärten Teil der Umsätze Belege mit ausgewiesener 20%iger Umsatzsteuer vorgelegt worden. Da diese Umsätze jedoch lückenhaft und unvollständig erklärt worden seien, habe die Betriebsprüfung die fehlenden Umsätze auf Basis der bereits erklärten vorhandenen Belege ermitteln müssen. Auch die Erlöse aus drei Glücksspielautomaten seien bisher nicht erklärt worden; trotz Aufforderung seien keine Belege vorgelegt worden. Die Erlöse seien daher im Rahmen der Außenprüfung (aufgrund von Abrechnungen über Datenleistungen) geschätzt worden. Da die vorliegenden Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt worden seien, habe die Betriebsprüfung davon ausgehen müssen, dass auch in den fehlenden Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen gewesen sei.

Der Revisionswerber beantragte - ohne weitere Begründung - die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Bundesfinanzgericht - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung - aus, der Umstand, dass keine Aufzeichnungen vorgelegen seien und auch keine Rechnungen hätten übergeben werden können, lasse keinen Rückschluss darauf zu, in welcher Form die tatsächliche Rechnungslegung erfolgt sei. Wenn der Prüfer auf Grund des Umstandes, dass die vorliegenden Rechnungen 2009 bis 2012 mit Umsatzsteuer (20%) ausgestellt worden seien, die Schlussfolgerung gezogen habe, dass auch in den fehlenden Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen gewesen sei, sei diese berechtigt. Hätte der Revisionswerber diese Schlussfolgerung als unzutreffend beurteilt, wäre es an ihm gelegen gewesen, das Nichtzutreffen nachzuweisen.

In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision führt der Revisionswerber zum Revisionspunkt aus, er erachte sich in seinem Recht darauf verletzt, dass die von ihm - nach Ansicht der Abgabenbehörde - erwirtschafteten Umsätze entsprechend § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 umsatzsteuerfrei zu behandeln seien, da trotz Zuschätzung die Umsätze den in dieser Bestimmung genannten Grenzwert nicht überschritten.

Zur Zulässigkeit der Revision macht er geltend, das Bundesfinanzgericht habe die Argumente des Revisionswerbers nicht gewürdigt. Es bleibe die materiell-rechtliche Frage offen, ob es möglich sei, dass Umsätze aus einer Zuschätzung trotz Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung einer Steuerpflicht unterlägen, obwohl keine Rechnungen vorgelegen seien, die eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung begründen würden. Die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts sei nicht stichhaltig bzw. fehle es an einer durch die Rechtsprechung untermauerten Argumentation seitens des Bundesfinanzgerichts. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung (Hinweis auf das Erkenntnis vom , 99/15/0238, VwSlg 7823/F).

Als Revisionsgrund macht der Revisionswerber ausschließlich

Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.

Die Revision ist nicht zulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Stellt der Kleinunternehmer aber Rechnungen aus, in denen er Umsatzsteuer gesondert ausweist, so schuldet er diese Steuer auf Grund der Rechnung (§ 11 Abs. 12 UStG 1994; vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 467 sowie § 11 Tz 127).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt worden sind (vgl. das Erkenntnis vom , 2010/13/0189, mwN).

Gleiches muss auch in dem Fall gelten, dass eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung angenommen wird. Auch in diesem Fall kommt eine Schätzung der Umsätze in Betracht, es muss aber weiter als erwiesen angenommen werden können, dass der Unternehmer entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat.

Das Bundesfinanzgericht ging - wie auch bereits das Finanzamt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung - davon aus, dass derartige Rechnungen existierten.

In der Revision (wie auch schon im Vorlageantrag) wird diese Sachverhaltsannahme nicht bekämpft. Damit hängt aber die Revision nicht iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG von der geltend gemachten Rechtsfrage ab, sodass die Revision zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Fundstelle(n):
PAAAF-50483