Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
(Keine) Steuerschuld kraft Rechnungslegung – Bedeutende Änderungen bei USt-Korrekturen
Änderungen durch EuGH-Rechtsprechung und das AbgÄG 2023
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung eine kraft Leistung nicht geschuldete Umsatzsteuer aus, so schuldet er diesen Betrag kraft Rechnungslegung, solange er die Rechnung nicht korrigiert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und des BFG sowie dem Entwurf zum AbgÄG 2023 gilt dies jedoch nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung an Endverbraucher erbracht wurde. Was aus Unternehmersicht zunächst positiv klingt, kann die Korrektur von Fehlern zukünftig deutlich erschweren oder verunmöglichen.
1. Ausgangslage
Eine vom Unternehmer zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer wird gemäß § 11 Abs 12 bzw Abs 14 UStG bis zur Korrektur der Rechnung kraft Rechnungslegung geschuldet. Der Berichtigung kommt aufgrund des Verweises in § 11 Abs 12 UStG auf § 16 Abs 1 UStG Ex-nunc-Wirkung zu. Die Korrektur wirkt sich daher erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zugunsten des Unternehmers aus, indem die Steuerschuld kraft Rechnungslegung (erst) in diesem Zeitpunkt entfällt. Folgerichtig hat eine allfällige Rückforderung der kraft Rechnungslegung ursprünglich geschuldeten Umsatzsteuer in der Abgabenerklärung (UVA) für jenen Zeitraum zu erfolgen, in dem die Rechnungsberichtigung vorgenommen wird. Wie vom VwGH erst unläng...