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ZWF 2, März 2025, Seite 70

Nemo tenetur; Mitwirkungsverweigerungsrecht; selbstbestimmte Kooperation

Art 90 Abs 2 B-VG; Art 6 EMRK; StPO

Pfeifer, „Nemo tenetur“-Grundsatz: Recht auf selbstbestimmte Kooperation (2024)

Der Grundsatz nemo tenetur verbietet es den Strafverfolgungsbehörden, den Beschuldigten zur eigenen Selbstüberführung zu „missbrauchen“. Der Beschuldigte hat vielmehr das Recht, bei der Feststellung des Sachverhalts seine Mitwirkung zu verweigern. Dieses grundsätzliche Mitwirkungsverweigerungsrecht zeigt sich augenscheinlich an der bekanntesten Ausprägung des Nemo-tenetur-Grundsatzes, nämlich dem Recht des Beschuldigten, auf die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe zu schweigen.

Wie weit dieses Schutzrecht des Beschuldigten aber reicht, ist in Österreich schon seit längerer Zeit strittig. Das Hauptproblem dazu kann im österreichischen Verfassungsrecht identifiziert werden, an dem sich das einfachgesetzliche Strafprozessrecht zu orientieren hat. Dazu steckt diese Arbeit in einem ersten Schritt die verfassungsrechtlichen Parameter des Grundsatzes nemo tenetur ab. In einer umfassenden synoptischen Betrachtung der Rechtsprechungslinien des VfGH zum materiellen Anklageprinzip (Art 90 Abs 2 B-VG) und des EGMR zum Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) argumentiert der Autor für eine Harmonisierungsthese. Dabei verschmilzt beim verfa...

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