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ÖBA 3, März 2025, Seite 221

Zur Grundbuchssperre nach § 13 IO

§§ 25, 56 GBG; §§ 2, 13 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202503022101

Nach § 56 Abs 3 GBG darf die Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers also (nur) dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Nach dem Zweck der Bestimmung kommt es mit Rücksicht auf den Gläubigerschutz aber allein auf die zeitliche Fixierung der Unterschrift des Schuldners an, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat. Der Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei unterfertigt, ist für die Beurteilung im Sinn des § 56 Abs 3 GBG nicht von Belang.

Aus der Begründung:

[1] Der Einschreiter war zum Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Antrags Miteigentümer der beiden im Kopf der E bezeichneten Liegenschaften. Mit Beschluss vom bewilligte das ErstG die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieser Liegenschaftsanteile.

[2] Mit dem (im verfahrenseinleitenden Antrag so bezeichneten) Kaufvertrag vom verk...

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