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BFGjournal 2, Februar 2025, Seite 81

Gebührenpflicht bei Erbübereinkommen

Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.

Norm: §§ 15 Abs 3 und 19 Abs 2 GebG.

Ein Erbteilübereinkommen im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer (vgl , VwSlg 503/F). Zur Verwirklichung des Regelungszweckes des § 15 Abs 3 GebG ist es weder erforderlich noch folgerichtig, Teile des Entgeltes weder der Verkehrsteuer noch der Rechtsgebühr zu unterziehen. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr (dem Entgelt) ist somit jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben wäre; der Rest unterliegt der Gebühr. Maßgeblich für das Ausmaß der Gebührenbefreiung ist somit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (vgl , mwN).

Der „Wert“ des Erbübereinkommens ergibt sich aus den gemeinen Werten sämtlicher Vermögenswerte nach Abzug der Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist in Verhältnis zur (gesamten) Bemessungsgrundlage der mit dem Übereinkommen verwirklichten Erwerbstatbestände nach dem GrEStG zu setzen, wobei sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach der Rechtslage im Erwerbszeitpunkt richtet. Der so ermittelte Anteil unterliegt einer anderen Verkehrsteuer. In diesem Ausmaß ist ...

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