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Arbeitsgemeinschaft oder Generalunternehmer?
Teil 1: Grundlagen der Rechtsverhältnisse
Am Beginn eines Bauvorhabens stellt sich, sofern nicht nach Gewerken ausgeschrieben wird, in vielen Fällen die Frage, ob der Werkunternehmer die Bauleistung allein erbringen kann oder zur Erbringung auch auf andere Unternehmen zurückgreifen muss. Die Frage, ob die Leistungserbringung in Form einer Arbeitsgemeinschaft (kurz: ARGE) oder als Generalunternehmer erfolgen soll, lässt sich weder allgemein beantworten noch spielen ausschließlich rechtliche Überlegungen eine Rolle. Im Folgenden werden die zivilrechtlichen Konstruktionen sowohl der Arbeitsgemeinschaft als auch des Generalunternehmer-Subunternehmer-Verhältnisses dargestellt.
1. Rechtsgrundlagen der Arbeitsgemeinschaft
1.1. Die Arbeitsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Im österreichischen Gesellschaftsrecht herrscht Typenzwang; das bedeutet, dass eine Gesellschaft nur in einer gesetzlich anerkannten Gesellschaftsform gegründet werden kann. Da dem Gesellschaftsrecht die Form der Arbeitsgemeinschaft aber unbekannt ist, müssen Arbeitsgemeinschaften unter einen dieser Typen subsumiert werden.
Nach einhelliger Meinung sind Arbeitsgemeinschaften (in der Bauwirtschaft) in gesellschaftsrechtlicher Sicht als Gesellschaft ...