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Anspruch auf Verbesserung bei hohem Sanierungsaufwand
bauaktuell 2022/9
1. Ein Anspruch auf Verbesserung besteht unter anderem dann nicht, wenn die Verbesserung für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
2. Dabei ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten entscheidend, sondern die Wichtigkeit der Behebung des Mangels.
3. Die Verbesserung kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Besteller Maßnahmen setzt, die den Reparaturaufwand beträchtlich erhöhen.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten den restlichen Werklohn für beim Bauvorhaben des Beklagten erbrachte Bauleistungen. Dabei waren nach dem Bewehrungsplan Bewehrungseisen einzubauen, die die Arbeiter der Klägerin nicht zur Gänze einbauten. Dies gefährdet die Tragsicherheit des Bauwerks nicht, führt aber zu einer verstärkten Beweglichkeit und in weiterer Folge zu einer erhöhten Rissgefahr. Die Ausführung entspricht nicht dem Stand der Technik.
Die Vorinstanzen hielten die auf § 1170 iVm § 1052 ABGB gestützte Einrede des nicht erfüllten Vertrages des Beklagten für berechtigt und wiesen das Klagebegehren ab.
Aus der Begründung:
1. Ein – für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1170 iVm § 1052 ABGB erforderlicher (RIS-Justiz RS0019929) – Anspruch auf Verbesserung beste...