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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283

9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren ( § 13 GebG)

9.1. Allgemeines

179§ 13 Abs. 1 GebG regelt, welche Person hinsichtlich der festen Gebühren des § 14 GebG (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse ua.) zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist. Diese Person ist Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 BAO.

180Bei Eingaben ( § 14 TP 6 GebG) und deren Beilagen ( § 14 TP 5 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

181Bei einer Eingabe nach § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder nach § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (zB Beschwerden an den VwGH bzw. VfGH) oder Eingaben an die Verwaltungsgerichte ( § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG, siehe Rz 447 ff) ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

182Bei einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll (Niederschrift) sowie bei einem sonstigen gebührenpflichtigen Protokoll ( § 14 TP 7 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird.

183Bei amtlichen Ausfertigungen ( § 14 TP 2 GebG) und amtlichen Zeugnissen ( § 14 TP 14 GebG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung oder das amtliche Zeugnis ausgestellt wird.

184Ebenso wie beim Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG (siehe Rz 157 ff) sind auch in § 13 Abs. 1 GebG die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich der Person des Gebührenschuldners sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse ( § 13 Abs. 1 Z 2 GebG, siehe Rz 655). Gleiches gilt auch für die Tarifpost 13 (Unterschriftsbeglaubigungen).

185Bei Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG und bei Unterschriftsbeglaubigungen gemäß § 14 TP 13 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Urkundsperson zu entrichten, die das Protokoll errichtet oder die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat (siehe auch Rz 70).

186Bei Amtshandlungen (zB § 14 TP 16 Abs. 2 GebG siehe Rz 713, § 14 TP 8 Abs. 4b GebG siehe Rz 512) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt.

187Bei folgenden nicht ausdrücklich im § 13 GebG angeführten Schriften ergibt sich die Person des Gebührenschuldners aus der jeweiligen Tarifpost:

188Übersicht Gebührenschuldner


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Schrift
§ 14 TP
Gebührenschuldner
Eingaben
6
Derjenige, in dessen Interesse die Eingabe/Antrag eingebracht oder das Protokoll verfasst wird
Beilagen
5
Protokolle (eingabeersetzend/sonstige)
7
Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
23
Genehmigungen/Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
25
Amtliche Ausfertigungen
2
Derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schriften/die Erledigung ausgestellt werden/wird
Zeugnisse (allgemein)
14
Abschriften
1
Auszüge
4
Unterschriftsbeglaubigungen
13
Reisedokumente
9
Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) uä.
15
Führerscheine
16
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
19
Zivilluftfahrtwesen
20
Schriften nach dem Sprengmittelgesetz 2010
24
Einreise- und Aufenthaltstitel
8
Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird bzw. die Amtshandlung vorgenommen wird
Waffendokumente
11
Derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird
Eheschließung
17
Antragsteller
Eingetragene Partnerschaft
18
Fahrerqualifizierungsnachweise
22
Ausländerbeschäftigungsverfahren
12
Derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird bzw. für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird
Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
21
Der Antragsteller bzw. derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird
Amtshandlungen
Derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 77 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
SprG, Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 70
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 157 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 447 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 512
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 510 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 530 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 570 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 590 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 655
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 680 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 710 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 713
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 730 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 740 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 750 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 760 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 780 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 800 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 820 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 840 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 860 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995