8.2.2. Amtliche Ausfertigungen
169Bei amtlichen Ausfertigungen nach § 14 TP 2 GebG (siehe Rz 280 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Hinausgabe, also mit der Aushändigung oder Übersendung an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann.
170Eine Übersendung liegt dann vor, wenn die Schrift nicht persönlich, sondern postalisch oder elektronisch (zB E-Mail oder Fax) übermittelt wird. Der Zeitpunkt der Übersendung ist jener, in dem die Schrift die Sphäre der Behörde verlässt.
8.2.3. Amtshandlungen
171Bei Amtshandlungen (siehe zB Rz 512 und Rz 713) entsteht die Gebührenschuld mit deren Beginn.
8.2.4. Protokolle gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG
172Bei den folgenden Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 490 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung:
Z 4 lit. a: Niederschrift über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft,
Z 4 lit. b: Niederschrift über die Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Z 5: Niederschriften über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren,
Z 6: Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden.
8.2.5. Zeugnisse
8.2.5.1. Inländische Zeugnisse
173Bei Zeugnissen nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinausgabe. Dies gilt auch für die Sondertatbestände eines Zeugnisses, nämlich den Abschriften nach § 14 TP 1 GebG (siehe Rz 252 ff) und den Auszügen nach § 14 TP 4 GebG (siehe Rz 340 ff).
8.2.5.2. Ausländische Zeugnisse
174Bei Zeugnissen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Gerichten ausgestellt worden sind, entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 120 ff).
8.2.5.3. Abschriften und Auszüge
175Die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG sind in § 11 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse.
8.2.6. Unterschriftsbeglaubigungen
176Die Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (siehe Rz 610 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson. Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch eine vergleichbare ausländische Urkundsperson vorgenommen, entsteht die Gebührenschuld, sobald im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 120 ff) gemacht wird.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 120 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 252 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 280 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 340 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 490 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 512 GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 610 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 630 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 713 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995