7. Gebührenerhöhung ( § 9 GebG)
127Die Gebühren nach dem GebG - mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG - fallen gemäß § 2 Abs. 2 FinStrG nicht unter die Abgaben, für die das Finanzstrafrecht anzuwenden ist (siehe Rz 4). Die Erhöhungen des § 9 GebG sind daher keine Strafen iSd FinStrG, sondern Abgaben, und zwar Nebenansprüche iSd § 3 Abs. 2 BAO.
7.1. Feste Gebühren
128Für die festen Gebühren, die für Schriften und Amtshandlungen iSd Tarifposten des § 14 GebG anfallen, sieht das Gesetz einerseits eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor ( § 9 Abs. 1 GebG), andererseits eine zusätzliche, im Ermessen der Behörde stehende Erhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG.
7.1.1. Zwingende Erhöhung
129Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (; ).
130Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld - dieser ist gemäß § 11 GebG je nach Schrift oder Amtshandlung verschieden - (siehe Rz 138) oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist (siehe Rz 58) nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde (siehe Rz 56 f).
7.1.2. Erhöhung nach Ermessen
131Gemäß § 9 Abs. 2 GebG steht es der Abgabenbehörde im Rahmen ihres Ermessens frei, bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung einer festen Gebühr eine zusätzliche Gebührenerhöhung bis zu 50% der nicht entrichteten (verkürzten) Gebühr zu erheben, sodass die Gebührenerhöhung zusammen höchstens 100% betragen kann. Zur Ausübung des Ermessens siehe Rz 135 ff.
7.2. Hundertsatzgebühren
132Werden Rechtsgeschäfte, die den Hundertsatzgebühren unterliegen, nicht ordnungsgemäß angezeigt oder werden Rechtsgebühren im Falle der verpflichtenden oder befugten Selbstberechnung nicht ordnungsgemäß entrichtet, so ist es in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, eine Erhöhung von bis zu 100% der fehlenden Gebühr festzusetzen.
133Von einer nicht ordnungsgemäßen Gebührenanzeige für Rechtsgeschäfte spricht man dann, wenn diese nicht rechtzeitig erfolgt (siehe Rz 1199 ff). Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff.
134Eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung von Hundertsatzgebühren ist gegeben, wenn die im Wege der Selbstberechnung abzuführenden Gebühren (etwa § 3 Abs. 4 und 4a GebG, § 33 TP 5 GebG, § 33 TP 17 GebG, § 33 TP 22 GebG) nicht bis zum Fälligkeitstag an das Finanzamt abgeführt wurden.
135Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG liegt im Ermessen der Behörde. Als Kriterien des Ermessens sind insbesondere zu berücksichtigen
inwieweit dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte,
ob eine Gebührenanzeige unterlassen, gering oder beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie,
ob eine Verletzung einer Gebührenbestimmung erstmalig oder bereits wiederholt erfolgt ist.
136Eine Gebührenerhöhung bei bloß zweitägiger Verspätung der Gebührenanzeige ist unbillig ().
Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenschuld ist unzulässig, wenn es sich um einen Zweifelsfall handelt, der weder in Literatur noch in der Rechtsprechung eine Erörterung erfahren hat ().
137Angehörigen rechtsberatender Berufe wird idR das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden können, ebenso kaufmännisch versierten Gebührenschuldnern (; ; ; ; ).
Die Abwicklung gebührenpflichtiger Geschäfte als "Massengeschäft" spricht für die Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenschuld ().
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 4 und 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 3 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995