6. Amtlicher Gebrauch ( § 8 GebG)
120Ein amtlicher Gebrauch einer Schrift liegt vor, wenn diese bei einer öffentlichen Behörde, einem Gericht, einem Amt oder einer öffentlichen Kasse (das sind anweisende Stellen iSd finanzgesetzlichen Vorschriften, zB Bundesministerien, Landesregierungen) zu dem Zwecke verwendet wird, zu dem sie ausgestellt worden ist.
121Ein amtlicher Gebrauch von Schriften führt in folgenden Fällen zum Entstehen einer Gebührenschuld:
bei im Ausland ausgestellten Zeugnissen ( § 14 TP 14 GebG) und Auszügen ( § 14 TP 4 GebG)
bei Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen ( § 11 Abs. 1 Z 6 iVm § 14 TP 13 GebG)
bei im Ausland errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte ( § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b GebG)
beim Wechsel ( § 16 Abs. 3 GebG)
122Unter im Ausland ausgestellten Zeugnissen, Auszügen und Unterschriftsbeglaubigungen sind die originalen Schriften zu verstehen. Abschriften (Kopien) solcher Schriften stellen keine im Ausland ausgestellten Zeugnisse und Abschriften dar, sodass durch einen amtlichen Gebrauch von Abschriften (Kopien) solcher Schriften keine Gebührenschuld begründet wird.
Beispiel:
Bei einer Behörde wird eine gebührenpflichtige Eingabe eingebracht und der ausländische Reisepass im Original sowie eine Kopie des ausländischen Reisepasses beigelegt.
Der ausländische Reisepass im Original stellt ein im Ausland ausgestelltes Zeugnis dar, von dem ein amtlicher Gebrauch gemacht wird. Der Reisepass ist als Zeugnis iSd § 8 iVm § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 14 TP 14 GebG gebührenpflichtig (zur Höhe siehe Rz 108).
Die Kopie des ausländischen Reisepasses ist kein im Ausland ausgestelltes Zeugnis, sodass davon auch kein gebührenpflichtiger amtlicher Gebrauch gemacht wird. Die Kopie stellt jedoch eine Beilage iSd § 14 TP 5 GebG dar (zur Höhe siehe Rz 381 ff).
123Eine im Ausland ausgestellte Schrift, für die aufgrund eines amtlichen Gebrauchs die Gebührenschuld bereits entstanden war, unterliegt bei einem neuerlichen amtlichen Gebrauch in einem anderen Verfahren nur dann nicht einer weiteren Gebühr, wenn die bereits erfolgte Vergebührung nachgewiesen werden kann (insbesondere durch einen auf der Schrift angebrachten Entrichtungsvermerk oder durch Vorlage einer Bestätigung über die Gebührenentrichtung, siehe Rz 60 ff).
124Ein amtlicher Gebrauch von im Ausland errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte ( § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b GebG) liegt auch dann vor, wenn die Urkunde in Form einer beglaubigten Abschrift (Kopie) vorgelegt wird (siehe Rz 1058 ff, insbesondere Rz 1073).
125Die bloße Übergabe einer Schrift zur Herstellung einer amtlichen Abschrift oder zur amtlichen Aufbewahrung ist noch kein amtlicher Gebrauch. Ein bloßes Vorweisen oder Vorzeigen einer Schrift, ohne dass davon aktenmäßig Kenntnis genommen wird, ist auch kein amtlicher Gebrauch. Eine aktenmäßige Kenntnisnahme liegt zB vor, wenn eine Kopie angefertigt und zum Akt genommen wird oder in einem Aktenvermerk die erfolgte Einsichtnahme festgehalten wird.
126Ein amtlicher Gebrauch setzt also voraus, dass die Schrift zu einem bestimmten Beweiszweck verwendet wird, dass sie zum Akt genommen wird und dort verbleibt, oder dass zumindest ihr Inhalt durch Amtsvermerk oder amtlich angefertigte Abschrift aktenmäßig festgehalten wird. Dies ist zB dann der Fall, wenn ein Organ der Behörde oder des Gerichtes in die vorgelegte Schrift Einsicht nimmt, sich über deren Inhalt unterrichtet, um das so gewonnene Wissen bei einer Amtshandlung zu verwerten oder auf Grund des so gewonnenen Wissens von einer bestimmten Amtshandlung abzusehen. Zum amtlichen Gebrauch verwendet wird eine Schrift von demjenigen, der sich vor einer Behörde oder dem Gericht auf den Inhalt der Schrift beruft, damit diese zur Kenntnis genommen oder zur Grundlage des amtlichen Handelns gemacht wird.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 16 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995