3.1.3. Entrichtung an Urkundspersonen ( § 13 Abs. 4 GebG)
70Die Gebühren für Protokolle (Niederschriften) gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 490 ff) über
eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft,
eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren,
die Aufnahme eines Wechsel(Scheck-)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden
sowie für
Unterschriftsbeglaubigungen ( § 14 TP 13 GebG, siehe Rz 610)
sind vom Gebührenschuldner (siehe Rz 179 ff) an die Urkundspersonen (Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen, Legalisatoren, vgl. § 3 Abs. 5 GebG) zu entrichten.
3.1.3.1. Entrichtungsvermerk
71Die Urkundsperson hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten (also bereits bezahlten) oder der zu entrichtenden (dh. noch nicht bezahlten, aber angefallenen) Gebühr anzubringen (siehe auch Rz 60).
Ist die Anbringung eines Vermerks auf der Schrift selbst nicht möglich, ist Rz 62 f sinngemäß anzuwenden.
72Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Urkundsperson sowie das Datum, an dem der Vermerk angebracht wurde, zu enthalten.
3.1.3.2. Aufschreibungen ( § 3 Abs. 5 GebG)
73Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über
die Art der Schrift,
die Gebührenschuldner und
den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
enthalten müssen.
74Der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen.
3.1.3.3. Abfuhr der festen Gebühren nach § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 GebG ( § 3 Abs. 5 GebG)
75Die Urkundspersonen haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6) abzuführen.
3.1.4. Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten festen Gebühren ( § 241 BAO)
76Wurden feste Gebühren an die Behörde oder an die Urkundsperson zu Unrecht entrichtet, so kann beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (Adresse: Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten, Postfach 222, 1000 Wien) die Rückzahlung beantragt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde, zu stellen. Antragsberechtigt ist derjenige Gebührenschuldner, Gesamtschuldner oder Haftende, der die Gebühr tatsächlich entrichtet hat.
Dieser Antrag ist schriftlich (nicht per E-Mail) zu stellen und hat Folgendes zu beinhalten:
Unterlagen, mit denen die Zahlung der Gebühren belegt werden kann
Geschäftszahl des Verfahrens und Datum der Antragstellung
Behörde, die die Gebühren eingehoben hat
Bankverbindung des Antragstellers
Name, Adresse, Unterschrift des Antragstellers
Die Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten Gebühren darf ausschließlich durch das Finanzamt Österreich erfolgen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995