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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283

32. Exkurs: Gebühren im Meldewesen

1850Für alle schriftlichen Eingaben gilt:


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Eingabengebühr
€ 14,30
Eingabengebühr bei Verwendung der Funktion E-ID
€ 8,60
Beilagengebühr
von jedem Bogen € 3,90
jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage
Beilagengebühr für elektronische Beilagen
€ 3,90
Beilagengebühr bei Verwendung der Funktion E-ID
€ 2,30

Achtung: Auch eine automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingabe (zB per E-Mail oder per E-ID) ist eine schriftliche Eingabe, sodass die Eingabengebühr anfällt (siehe Rz 140)! Auch Protokolle (Niederschriften), die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen derselben Gebühr wie die Eingabe, die sie vertreten (siehe Rz 481 ff).

1851Werden im Zuge einer Anmeldung eines neuen Wohnsitzes ausländische Dokumente (insbesondere ein ausländischer Reisepass) vorgelegt, ist das Vorliegen eines amtlichen Gebrauchs zu prüfen (siehe Rz 120 ff).

18521. Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 Meldegesetz 1991

Meldebestätigung aus dem OMR:

  • € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe (vgl. TP 3 BVwAbgV)

  • € 14,30 Zeugnisgebühr (vgl. § 14 TP 14 GebG)

Meldebestätigung aus dem ZMR:

  • € 3,00 Verwaltungsabgabe (vgl. § 15 Abs. 3 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, der Vorrang vor TP 17 lit. b BVwAbgV hat)

  • € 14,30 Zeugnisgebühr (vgl. § 14 TP 14 GebG)

Kein gebührenpflichtiges Zeugnis, sondern eine gebührenfreie amtliche Mitteilung liegt dann vor, wenn eine Erklärung (Bescheinigung, Bestätigung) über persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände an eine bestimmte, vom Ausstellungswerber verschiedene (physische oder juristische) Person adressiert (gerichtet) wird und sich aus der Adressierung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Schrift ergibt, dass es sich nur um eine an eine bestimmte dritte Person gerichtete Mitteilung handelt (siehe Rz 635). Die Bundesverwaltungsabgabe und die Verwaltungsabgabe nach der Meldegesetz-Durchführungsverordnung fällt auch dann an, wenn eine gebührenfreie amtliche Mitteilung vorliegt.

Achtung: Eine Adressierung an den Antragsteller selbst fällt nicht unter die "gebührenfreie amtliche Mitteilung".

Beispiel:

Ein Rechtsanwalt benötigt eine Meldebestätigung zur Vorlage in seiner Kanzlei und fordert eine Adressierung "zur Vorlage an die Rechtsanwaltskanzlei/an den Rechtsanwalt XY". Es fällt Zeugnisgebühr an, da die Schrift nicht an eine vom Ausstellungswerber verschiedene Person adressiert wird.

Auch eine allgemeine Zweckangabe allein zB "Zum Zwecke der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wird bestätigt..." schließt die Gebührenpflicht nicht aus.

Meldebestätigung anlässlich einer An- oder Abmeldung:

  • aus dem OMR: € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe (vgl. TP 3 BVwAbgV), keine Zeugnisgebühr
    oder

  • aus dem ZMR: € 3,00 Verwaltungsabgabe (vgl. § 15 Abs. 3 Meldegesetz-Durchführungsverordnung), keine Zeugnisgebühr

Wird eine Meldebestätigung anlässlich einer An- oder Abmeldung ausgestellt, ist diese Meldebestätigung gemäß § 14 TP 14 Z 20 GebG von der Zeugnisgebühr befreit.

Achtung: Die Ausstellung von Meldebestätigungen anlässlich einer An- oder Abmeldung ist nicht von Bundesverwaltungsgaben oder Verwaltungsabgaben gemäß § 15 Abs. 3 Meldegesetz-Durchführungsverordnung befreit.

18532. Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1 Meldegesetz 1991

Meldeauskunft aus dem OMR:

  • € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe (vgl. TP 17 lit. a BVwAbgV), keine Zeugnisgebühr

Meldeauskunft aus dem ZMR:

  • € 3,30 Verwaltungsabgabe (vgl. § 15 Abs. 3 Meldegesetz-Durchführungsverordnung), keine Zeugnisgebühr

Ansuchen zu verschiedenen Personen stehen in keinem inneren Zusammenhang, sodass die Eingabengebühren sowie die (Bundes)verwaltungsabgaben pro abgefragter Person anfallen.

Beispiel:

Beantragt ein Privatdetektiv die Meldeauskunft von mehreren Personen, dann fällt die Eingabengebühr pro Person an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ansuchen in einem Antrag gestellt werden.

18543. Privathaushaltsbestätigung gemäß § 19 Abs. 4 Meldegesetz 1991

Privathaushaltsbestätigung:

  • € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe (vgl. TP 3 BVwAbgV)

  • € 14,30 Zeugnisgebühr, sofern keine gebührenfreie amtliche Mitteilung vorliegt (vgl. § 14 TP 14 GebG sowie Rz 635 ff)

Die Eingabengebühr für den Antrag auf Ausstellung einer Privathaushaltsbestätigung gemäß § 14 TP 6 GebG, die Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 GebG und die Bundesverwaltungsabgabe iHv € 2,10 fallen nur einmalig an, unabhängig davon, wie viele der an einer Unterkunft angemeldeten Menschen einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Privathaushaltsbestätigung unterschreiben. Die Bundesverwaltungsabgabe iHv € 2,10 fällt unabhängig davon an, ob eine gebührenfreie amtliche Mitteilung vorliegt.

18554. Hauseigentümerauskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991

Hauseigentümerauskunft:

  • für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person € 5,45 Bundesverwaltungsabgabe (vgl. TP 17 lit. c sublit. aa BVwAbgV), keine Zeugnisgebühr

  • für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe (vgl. TP 17 lit. c sublit. bb BVwAbgV), keine Zeugnisgebühr

18565. Geburtsdatenauskunft gemäß § 295 Abs. 3 Exekutionsordnung

Geburtsdatenauskunft aus dem OMR/ZMR:

  • € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe (vgl. TP 3 BVwAbgV), keine Zeugnisgebühr

18576. Auskunftssperre gemäß § 18 Abs. 2 Meldegesetz 1991

Auskunftssperre:

  • € 6,50 Bundesverwaltungsabgabe (vgl. TP 2 BVwAbgV)

Auch der schriftliche Antrag auf Erlassung einer Auskunftssperre durch einen Bediensteten der Exekutive, um sich vor Gewalttaten oder Racheakten zu schützen (Schutz des Privat- und Familienlebens), liegt im Privatinteresse des Einschreiters und unterliegt damit der Eingabengebühr.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 Abs. 3 MeldeV, Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002
§ 18 Abs. 1 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 18 Abs. 2 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 19 Abs. 1 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 19 Abs. 4 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 20 Abs. 1 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
Anlage 1 TP 2 BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983
Anlage 1 TP 3 BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983
Anlage 1 TP 17 BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983
§ 295 Abs. 3 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 120 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 140
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 481 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 635 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995