31.1.3. Vorschreibung von Verwaltungsabgaben
1790Ergeht im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, für die eine Bundesverwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird ( § 3 Abs. 1 BVwAbgV).
1791Liegt kein Fall des § 3 Abs. 1 BVwAbgV vor, sind die Verwaltungsabgaben durch einen abgesonderten Bescheid vorzuschreiben ( § 3 Abs. 2 BVwAbgV).
1792Wird eine abgabenpflichtige Amtshandlung durch ein Verwaltungsgericht vorgenommen, ist die Verwaltungsabgabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 78 AVG im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vorzuschreiben. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer gesonderten Vorschreibung iSd § 3 Abs. 2 BVwAbgV (vgl. ).
31.1.4. Entstehen der Verwaltungsabgabenschuld
1793Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
31.1.5. Rückerstattung von Verwaltungsabgaben
1794Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die hierauf entrichteten Beträge zu erstatten. Die Rückerstattung hat durch jene Behörde zu erfolgen, durch die die Beträge eingehoben wurden.
Beispiel:
Ein Bürgermeister hebt für einen abweisenden Bescheid 6,50 Euro gemäß TP 2 BVwAbgV ein.
Da abweisende Bescheide keiner Bundesverwaltungsabgabe unterliegen (siehe Rz 1805) und eine Verwaltungsabgabenschuld daher nie entstanden ist, hat der Bürgermeister die 6,50 Euro an die Partei zurückzuerstatten.
31.1.6. Entrichtungs- und Befreiungsvermerke
1795Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Bundesverwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
1796Um die Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaben nachvollziehbar zu machen, ist von der Behörde auf jeder Schrift, die im Zuge einer Amtshandlung aus- oder hergestellt wurde, ein Vermerk über die Höhe der entrichteten (also bereits bezahlten) oder der zu entrichtenden (dh. noch nicht bezahlten, aber angefallenen) Bundesverwaltungsabgabe anzubringen. Der Sichtvermerk kann automationsunterstützt auf den Schriften angebracht oder bei händischer Aufzeichnung der Bundesverwaltungsabgaben mittels gesondertem Stempelabdruck nachvollziehbar gemacht werden.
Verbleibt die Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde sowie das Datum, an dem der Vermerk angebracht wurde, zu enthalten.
Ist die Anbringung des Vermerks auf der Schrift selbst nicht möglich (etwa bei elektronischen Akten) muss die Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaben aus dem Verwaltungsakt - analog dem Vermerk auf der Schrift - nachvollziehbar sein (zB exakte Kanzleiverfügungen).
1797Auf von den Bundesverwaltungsabgaben befreiten Schriften ist ein Befreiungsvermerk anzubringen, aus dem die gesetzliche Grundlage für die Befreiung ersichtlich ist.
Ist die Anbringung des Vermerks auf der Schrift selbst nicht möglich (etwa bei elektronischen Akten) muss die Befreiung aus dem Verwaltungsakt - analog dem Vermerk auf der Schrift - nachvollziehbar sein (zB exakte Kanzleiverfügungen).
31.1.7. Verjährung
1798Da eine Verjährung im Bereich des öffentlichen Rechts nur stattfinden kann, wenn dies durch das Gesetz ausdrücklich bestimmt wird (vgl. ) und eine solche nicht in der BVwAbgV geregelt ist, verjähren Ansprüche aus der BVwAbgV nicht.
31.1.8. Anwendbare Rechtslage
1799Der Inhalt der Abgabenschuld (Höhe, Bemessungsgrundlage, Befreiungen) ergibt sich nach der im Entstehungszeitpunkt der Schuld bestehenden Rechtslage.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 1 BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 § 3 Abs. 2 BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 § 17 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 78 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 Anlage 1 TP 2 BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995