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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283

2. Gebührenbefreiungen

2.1. Allgemeines

17Befreiungen von der Gebührenpflicht können als persönliche oder sachliche gestaltet sein. Neben den im Gebührengesetz 1957 selbst angeführten Befreiungen finden sich in zahlreichen Materiengesetzen (zB GewO 1994, NeuFöG) und Staatsverträgen, sowie in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen weitere Gebührenbefreiungen.

2.1.1. Persönliche Befreiungen

18Persönliche Gebührenbefreiung bedeutet, dass die Person, die als Gebührenschuldner in Betracht kommt, von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Die Befreiung kommt dieser natürlichen oder juristischen Person entweder zur Gänze (zB § 2 Z 1 GebG, siehe Rz 24 f) oder nur in gewissem Umfang (zB § 2 Z 3 GebG, siehe Rz 35 f) zu.

2.1.2. Sachliche Befreiungen

19Eine sachliche Gebührenbefreiung nimmt einen gebührenbaren Sachverhalt von der Gebührenpflicht überhaupt aus, es ist also die Schrift oder der Rechtsvorgang selbst, unabhängig von den daran beteiligten Personen, gebührenfrei (zB § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4, § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 24 f
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 35 f
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995