27.9.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
1551Bemessungsgrundlage ist der Gesamtwert der im Vergleich ausbedungenen, positiv zu erbringenden Leistungen, zB auch Neben- oder Ersatzleistungen, Abfindungsbeträge, Unterhaltsverpflichtung für Kinder (). Nicht dazu gehören Leistungen, worauf verzichtet wurde.
1552Geld oder geldwertes Vermögen wird mit dem Nennbetrag bzw. gemeinen Wert ohne Abzinsung gemäß §§ 14, 15 BewG 1955 angesetzt. Im Übrigen wird zur Bewertung der Leistungen auf § 26 GebG (siehe Rz 1163 ff) verwiesen.
1553Der Gebührensatz beträgt grundsätzlich 2%, bei außergerichtlichem Vergleich über (gerichts-)anhängige Rechtsstreitigkeiten 1%.
1554Nicht bei "Gericht" anhängig sind Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten (zB der Börse, Kammern; vgl. oben Rz 1546).
1555Gerichtsanhängigkeit einer Streitsache tritt mit dem Einlangen (oder der Protokollierung) der Klage bei Gericht ein.
Ein außerstreitiges Verfahren ist gemäß § 12 Abs. 1 AußStrG anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.
27.9.4. Gebührenbefreiungen
27.9.4.1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger
1556Damit wird die vergleichsweise Regelung bereits vor der zuständigen Verwaltungsbehörde gefördert. Zum Unterhaltsanspruch siehe §§ 231 ff ABGB, zur Minderjährigkeit § 21 Abs. 2 ABGB.
27.9.4.2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen
1557Die Befreiung fördert bei Eintritt eines Schadensfalles die außergerichtliche Bereinigung derartiger Ansprüche (vormals in Korrespondenzform).
27.9.4.3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden
1558Sozialhilfeträger sind Länder und Fonds mit Rechtspersönlichkeit. Nach den Sozialhilfegesetzen können über Ersatzansprüche mit den Verpflichteten Vergleiche geschlossen werden, die aus sozialen Gründen befreit bleiben.
27.9.4.4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
1559In Ergänzung der zur Exportförderung geschaffenen Befreiungsbestimmungen gemäß § 33 TP 21 Abs. 2 Z 4 und 5 GebG (siehe Rz 1607 betreffend Zessionen) und § 33 TP 22 Abs. 7 Z 3 und 4 GebG (siehe Rz 1648 betr. Wechsel) wird damit bei Eintritt eines Schadensfalles die Bereinigung der Ansprüche aus Exportrisikogarantien des Bundes erleichtert.
27.9.4.5. Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten
1560Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten, die vor einer AS-Stelle gemäß § 4 des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2015, geschlossen werden, sind gebührenfrei.
Randzahlen 1561 bis 1569: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 21 Abs. 2 Z 4 und 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 22 Abs. 7 Z 3 und 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 15 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 21 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 §§ 231 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 12 Abs. 1 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 § 4 AStG, Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995