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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.8. Hypothekarverschreibungen ( § 33 TP 18 GebG)

27.8.2. Mehrere Eigentümer, mehrere Liegenschaften

1531Verpfänden mehrere Miteigentümer zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit ihre Liegenschaften, so wird die Gebühr nach § 33 TP 18 GebG in Verbindung mit § 7 GebG nur im einfachen Betrag erhoben, wenn diese Verpfändung sich auf eine (Zahlwort) Verbindlichkeit bezieht und in einer (Zahlwort) Urkunde erfolgt.

1532Wird die gleiche Verbindlichkeit auf mehreren verschiedenen Liegenschaften, die mehreren verschiedenen Personen gehören, sichergestellt, ist Gebührenpflicht für jede einzelne zum Pfand bestellte Liegenschaft gegeben, da jeder Eigentümer seine Liegenschaft zum Pfand bestellt.

1533Werden von einem Eigentümer zwei oder mehrere Liegenschaften für eine oder mehrere Verbindlichkeiten einem Gläubiger in einer einzigen Urkunde zum Pfand bestellt (Simultanhypothek), ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

Durch die Ausdehnung einer (Simultan-)Hypothek auf eine weitere Liegenschaft, wird eine unter § 33 TP 18 GebG fallende Hypothek bestellt.

27.8.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

1534Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach § 33 TP 18 GebG ist der Wert der Verbindlichkeit. Der Wert der Verbindlichkeit ist idR nach § 26 GebG zu bestimmen. Ist die Verbindlichkeit unbestimmt und kann deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, bildet der Wert der Hypothek (Wert des Pfandgegenstandes, das ist der gemeine Wert der Pfandliegenschaft) die Bemessungsgrundlage. Dabei sind im Range vorgehende Hypotheken zu berücksichtigen.

Bei Höchstbetrags-(Maximal-)Hypotheken bestimmt sich die Gebühr nach dem Höchstbetrag.

Wird die Hypothek auch für Nebenverbindlichkeiten, zB Zinsen, Nebengebühren, Kautionen, eingeräumt, dann sind diese in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Die Gebühr beträgt 1% des Wertes der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird bzw. des Höchstbetrages.

27.8.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung

1535Die Hypothekarverschreibung ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff.

Gebührenschuldner ist der Gläubiger ( § 28 Abs. 1 Z 2 GebG; siehe Rz 1179 ff).

Der Hypothekarschuldner haftet für die Gebühr ( § 30 GebG; siehe Rz 1193 ff).

Randzahlen 1536 bis 1539: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 30 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1046 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1179 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1193 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995