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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.7. Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG)

27.7.3. Leibrentenverträge

27.7.3.1. Abgrenzungen

1494Das Gebührengesetz 1957 enthält keine eigene Definition für den Leibrentenvertrag. Für die Auslegung sind §§ 1284 ff ABGB heranzuziehen (; ). Danach liegt ein Leibrentenvertrag vor, wenn jemandem für Geld oder geldwerte Sachen auf die Lebensdauer einer bestimmten Person eine Rente versprochen wird (; ). Beim Leibrentenvertrag wird eine Rente gegen Entgelt zugesagt. Voraussetzung ist eine Gegenleistung in Geld oder in einer in Geld bestimmbaren Sache. Das aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des Rentenberechtigten von der durchschnittlichen Lebenserwartung (). Die Gebühr wird vom Entgelt, mindestens vom Wert der Sache bemessen (siehe Rz 1296 ff).

1495Der Gebühr unterliegen nur Leibrentenverträge über bewegliche Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können ( § 293 ABGB). Auch unkörperliche Sachen können zu den beweglichen Sachen gehören ( § 292 ABGB).

1496Werden unbewegliche, immobile Sachen gegen Leibrente übergeben, ist dies ein der Grunderwerbsteuer unterliegendes Rechtsgeschäft und nicht gebührenpflichtig. Unbeweglich sind Liegenschaften und alles, was rechtlich zu ihnen gehört ( §§ 294 bis 297 ABGB). Bei Überlassung beweglicher und unbeweglicher Sachen ist der steuerrechtliche Wert der Rente auf die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte im Verhältnis ihrer gemeinen Werte bzw. ihres Verkehrswertes zur Berechnung der Gebühr bzw. der Grunderwerbsteuer aufzuteilen (, ).

1497Wird eine Leibrente ganz ohne Überlassung einer (beweglichen) Sache eingeräumt, liegt eine Schenkung der Leibrente an den Leibrentenberechtigten vor und unterliegt nicht der Leibrentengebühr.

1498Bei nur teilweisem Entgelt ist ein einheitliches Rechtsgeschäft anzunehmen, das nach dem Wert der Leibrente oder dem höheren Wert der Sache vergebührt wird.

Beispiel:

A und B schließen und beurkunden am einen Leibrentenvertrag über eine bewegliche Sache. Der gemeine Wert der Sache beträgt 80.000 Euro, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierte Wert der Leibrente beträgt 20.000 Euro. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert der Sache (80.000 Euro).

27.7.3.2. Übertragung eines Unternehmens

1499Die Übertragung eines Unternehmens gegen Einräumung einer Leibrente unterliegt der Gebühr ().

1500Wird ein Unternehmen im Ganzen überlassen, ergibt sich der Wert der mit dem Leibrentenvertrag überlassenen beweglichen Sachen aus deren Teilwert gemäß § 26 GebG iVm § 12 BewG 1955. Verbindlichkeiten und Rückstellungen des Betriebes finden bei der Ermittlung dieses Wertes keine Berücksichtigung.

27.7.3.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

1501Der Gebührensatz für die Leibrentenverträge gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 3 GebG beträgt 2% von der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der Leibrente gemäß den Bestimmungen des § 16 BewG 1955, mindestens aber der Wert der gegen die Rente gegebenen Sachen, die grundsätzlich mit dem gemeinen Wert ( § 10 BewG 1955) oder bei Unternehmen mit dem Teilwert ( § 12 BewG 1955) anzusetzen sind.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1296 ff




Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995