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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)

27.6. Ehepakte ( § 33 TP 11 GebG)

1480Ehepakte sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden. Sie regeln die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten oder eingetragenen Partner, so wie sich diese während der Ehe oder Partnerschaft und nach deren Auflösung gestalten sollen. Allerdings gehört nicht jeder Vertrag, der anlässlich der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft geschlossen wird oder dessen Wirksamkeit vom Zustandekommen der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft abhängt, zu den Ehepakten. Ein Ehepakt liegt vielmehr nur dann vor, wenn durch die getroffene Vereinbarung die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Verhältnisse auf eine vertragliche Grundlage gestellt werden. Der Vertrag muss sich daher auf bestimmte Vermögenswerte beziehen. Für einen Ehepakt reicht es nicht aus, dass die Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft den Anlass zu einem Vertrag bildet. Voraussetzung ist vielmehr, dass durch die Vereinbarung der Güterstand zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern im Allgemeinen geregelt wird.

Die Vereinbarung von Ehepakten ist an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Zum gültigen Abschluss einer solchen Vereinbarung ist die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich.

Mit Art. 31 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz wurde § 33 TP 11 GebG auf Ehepakten gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner ausgedehnt. Die Bestimmungen über Ehepakte im Achtundzwanzigsten Hauptstück des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind nach § 1217 Abs. 2 ABGB auch auf eingetragene Partner anzuwenden.

27.6.1. Gegenstand der Gebühr

1481Der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 11 GebG unterliegt der Abschluss einer Gütergemeinschaft unter Lebenden. Die Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft allein begründet nämlich laut § 1233 ABGB noch keine Gemeinschaft des Vermögens zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern. Eine solche Gemeinschaft entsteht erst durch die besondere Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft; ohne diese besteht auch bei Ehegatten oder eingetragenen Partnern Gütertrennung.

1482Soweit vertragliche Regelungen den Unterhalt betreffen, gehören diese nicht zu den Ehepakten. Auch eine noch vor der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft von den künftigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft stellt einen (bedingten) Vergleich dar und unterliegt daher der Vergleichsgebühr nach § 33 TP 20 GebG (siehe Rz 1540 ff).

1483Die Gebühr von Ehepakten wird für die stattfindende Vermögensübertragung erhoben. Diese besteht darin, dass ein bestimmtes Vermögen, an dem einer der Ehegatten oder eingetragenen Partner bisher keinen Anteil hatte, auf Grund des Ehepaktes nunmehr in dessen Miteigentum übergeht.

27.6.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

1484Ehepakte unterliegen einer Rechtsgebühr von 1% des Wertes jenes Vermögens, das der Gütergemeinschaft unterzogen wird. Zu beachten ist allerdings, dass nur der Wert des beweglichen Vermögens von der Gebührenpflicht erfasst wird.

1485Soweit unbewegliche Sachen mit Ehepakten anteilig übertragen werden, sind dafür die Bestimmungen des GrEStG 1987 anzuwenden. Wenn in eine Gütergemeinschaft ausschließlich Liegenschaften eingebracht werden, die bereits im anteiligen Miteigentum der Ehegatten oder eingetragenen Partner stehen, so unterliegt der Rechtsvorgang weder der Rechtsgebühr noch der Grunderwerbsteuer.

1486Der zahlenmäßige Wert der einzelnen Vermögensteile ist nach den Vorschriften des BewG 1955 zu ermitteln. Im GebG wird nicht zwischen beschränkter oder unbeschränkter Gebührenpflicht unterschieden; auch enthält das Gesetz keine Bestimmung, wonach von der Gebührenpflicht nur inländisches Vermögen erfasst werden soll. Es unterliegt daher sowohl inländisches als auch ausländisches bewegliches Vermögen dieser Tarifpost. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind nur solche Schulden abzugsfähig, die mit den der Gebühr unterliegenden Vermögenswerten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Schulden sind daher dann nicht abzugsfähig, wenn sie mit dem Erwerb von inländischen Liegenschaften zusammenhängen oder aus anderen Gründen diesen Vermögenswerten zuzuordnen sind.

27.6.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

1487Ehepakte sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1050 ff.

Gebührenschuldner sind die den Ehepakt abschließenden Vertragsteile (siehe Rz 1176 ff).

Randzahlen 1488 bis 1489: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1050 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1176 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1540 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995