27.5.2. Abgrenzung zum Bestandvertrag
1458Die Bezeichnung als "Nutzungsvertrag" gibt keinen Aufschluss darüber, ob ein Bestandvertrag gemäß § 33 TP 5 GebG oder eine Dienstbarkeit gemäß § 33 TP 9 GebG vorliegt.
1459Folgende Begrifflichkeiten können für die Einräumung einer Dienstbarkeit sprechen:
"Erlaubnis wird erteilt"
"dient zur Nutzung"
"Nutzung durch Befahren mit höheren Tonnagen als jenen die für diese Fläche üblich sind"
"zum Zweck der Baustellentätigkeit"
"Vereinbarung eines Nutzungsentgelts"
"Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung"
1460Folgende Vertragsausgestaltungen können für die Einräumung einer Dienstbarkeit sprechen:
Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung bzw. Unterlassung von Nutzungen
keine Kündigungsrechte
einmaliges Entgelt
Publizität nach außen (insbesondere Grundbuchseintragung)
27.5.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
1461Dienstbarkeitsverträge unterliegen einer Gebühr von 2%.
1462Bemessungsgrundlage ist der Wert des bedungenen Entgelts, nicht der Wert der Dienstbarkeit.
1463Entgelt ist alles, was der Dienstbarkeitsberechtigte aufwenden muss, um in den Genuss der Sache zu kommen. Das Entgelt kann in Einmalleistungen, als auch in wiederkehrenden Leistungen bestehen.
1464Wenn das Entgelt nicht in einem bestimmten Geldbetrag besteht, ist der Wert desselben gemäß § 26 GebG nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermitteln (siehe Rz 1163 ff).
1465Zur Auslegung des Begriffes des Wertes des Entgelts gelten die Ausführungen zum § 33 TP 5 Abs. 1 GebG (Bestandverträge) sinngemäß (siehe Rz 1290 ff) mit dem Unterschied, dass bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag nicht, wie beim Bestandvertrag gemäß § 33 TP 5 GebG nur das auf drei Jahre entfallende Entgelt die Bemessungsgrundlage bildet, vielmehr ist - vorbehaltlich § 16 BewG 1955 - das Neunfache des Jahreswertes maßgeblich (siehe auch Rz 1468).
1466Auch die Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie laut Vertragsinhalt neben dem Entgelt, das dem Liegenschaftseigentümer bzw. dem die Dienstbarkeit Einräumenden verbleibt, ausgewiesen ist.
1467Das Entgelt kann auch in der Einräumung von Rechten oder im Verzicht auf Rechte bestehen. Wird eine Dienstbarkeit eingeräumt und verzichtet hiefür der Dienstbarkeitsnehmer auf die Ausübung einer bislang bestandenen Dienstbarkeit, so stellt der Wert des Verzichtes das bedungene Entgelt dar.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995