27.4. Bürgschaftserklärungen ( § 33 TP 7 GebG)
27.4.1. Gegenstand der Gebühr und Abgrenzung gegenüber keiner Gebühr unterliegenden Vertragstypen
1400Nach dieser Tarifpost unterliegen Bürgschaftserklärungen (siehe Rz 1401), sowie Erklärungen, wodurch jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (siehe Rz 1404 ff), einer Gebühr.
27.4.1.1. Bürgschaft
1401Bürge ist, wer sich zur Befriedigung des Gläubigers für den Fall verpflichtet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfüllt. Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger.
1402Eine Bürgschaft setzt eine gültige Hauptschuld voraus (Akzessorietät).
1403Dieser Tatbestand umfasst alle Arten der Bürgschaft iSd bürgerlichen Rechtes.
Darunter fallen:
die Erklärung über eine Bürgschaft als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB. Bei dieser haftet der Bürge als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld und kann auch primär anstatt des Hauptschuldners in Anspruch genommen werden;
die Schadlos- oder Ausfallsbürgschaft nach § 1346 ABGB, bei welcher der Gläubiger den Bürgen erst dann belangen kann, wenn er seine Forderung beim Hauptschuldner nicht hereingebracht hat;
die Entschädigungsbürgschaft nach § 1348 ABGB, die dann vorliegt, wenn sich jemand einem Bürgen gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Bürge (Hauptbürge) aus der von ihm übernommenen Bürgschaft erleiden sollte;
die Nachbürgschaft, bei der sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für den ersten Bürgen (Vorbürgen) verbürgt.
27.4.1.2. Schuldbeitritt
1404Der Gebühr unterliegt auch der Schuldbeitritt nach § 1347 ABGB.
1405Tritt jemand als Mitschuldner einer Verbindlichkeit bei, bedeutet dies, dass neben den bisherigen Schuldner ein weiterer Schuldner hinzutritt (kumulativ); der Gläubiger kann wählen, von welchem der Schuldner er die Leistung verlangen will.
1406Der Schuldbeitritt erfolgt durch Vertrag zwischen Gläubiger und dem Beitretenden oder durch Vertrag zwischen Altschuldner und dem Beitretenden. Im letzteren Fall handelt es sich um einen Vertrag zugunsten eines Dritten (des Gläubigers). Bei einem Vertrag zwischen Beitretendem und Altschuldner entsteht die Gebührenpflicht nur dann, wenn die Urkunde über den Schuldbeitritt dem Gläubiger ausgehändigt (übersendet) wird.
1407Auch auf den Schuldbeitritt ist die Regelung des § 1351 ABGB (Gültigkeit der Hauptschuld) anzuwenden. Danach können Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben oder schon aufgehoben sind, weder übernommen noch bekräftigt werden. Die Schuld des Beitretenden ist zum Zeitpunkt ihrer Entstehung davon abhängig, dass die Schuld, der er beitritt, besteht (vgl. ; ).
1408Eine gebührenpflichtige Schuldbeitrittserklärung liegt nur dann vor, wenn der Beitretende einer ihm fremden Schuld beitritt, nicht aber dann, wenn mehrere Personen bei der Begründung eines Schuldverhältnisses versprechen, eine bestimmte Leistung zur ungeteilten Hand zu erbringen.
Beispiel:
Zwei Eheleute erwerben eine Liegenschaft je zur Hälfte und versprechen, den Kaufpreis zur ungeteilten Hand zu bezahlen. Es liegt kein Schuldbeitritt vor ().
1409Die Auslagerung von Abfertigungsverpflichtungen im Rahmen von Auslagerungsversicherungen (vgl. EStR 2000 Rz 3369a) stellt keinen Schuldbeitritt dar, es sei denn, ein solcher wurde ausdrücklich vereinbart und beurkundet.
1410Erfolgt nach der Unterzeichnung eines Vertrages eine Erklärung über den Beitritt auf Seiten eines Vertragspartners durch einen Dritten, kann je nach dem Inhalt des Vertrages ein Schuldbeitritt oder ein Vertragsbeitritt vorliegen.
1411Ein Vertragsbeitritt ist dann gegeben, wenn der Beitretende kumulativ alle Rechte und Pflichten aus einem Vertrag übernimmt. Bei einem Schuldbeitritt werden nur Verbindlichkeiten übernommen.
Beispiel:
Tritt zu einem Bestandvertrag ein weiterer Vertragspartner als Bestandnehmer hinzu, liegt ein Vertragsbeitritt vor. Das in einer solchen Zusatzvereinbarung beurkundete Rechtsgeschäft ist neuerlich als Bestandvertrag gebührenpflichtig ().
Tritt hingegen ein Dritter auf Seiten des Bestandnehmers lediglich der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei, liegt ein Schuldbeitritt vor.
1412Zur Vertragsübernahme siehe Rz 1146 ff.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1346 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 1347 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 1348 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 1351 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 1357 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995