27.3. Bestandverträge ( § 33 TP 5 GebG)
27.3.1. Gegenstand der Gebühr und Arten von Bestandverträgen
27.3.1.1. Gegenstand der Gebühr
1280Der Gebühr unterliegen Bestandverträge ( §§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält.
1281Ein gültiger Bestandvertrag iSd §§ 1090 ff ABGB setzt die Vereinbarung voraus, dass eine bestimmte körperliche oder unkörperliche und unverbrauchbare Sache gegen einen bestimmten oder bestimmbaren Preis (Miet-, Pachtzins) auf eine bestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen wird, wobei die Gebrauchsüberlassung jedoch auch mit unbestimmtem Endtermin erfolgen kann.
1282Eine Vereinbarung, durch die eine Sache auf unbestimmte Zeit gegen Zahlung eines einmaligen Betrages - auch wenn dieser in Raten entrichtet wird - zum Gebrauch überlassen wird, ist mangels Bestimmbarkeit des Preises kein Bestandvertrag ().
1283Sonstige Verträge sind solche, die an sich die Tatbestandsmerkmale eines Bestandvertrages iSd §§ 1090 ff ABGB erfüllen, aber in der Literatur oder Rechtsprechung (, 0182; ; ; ) nicht als Bestandverträge gewertet werden (zB Nutzungsverträge von Wohnungsgenossenschaften mit ihren Mitgliedern, Leasingverträge).
1284Für das Erfordernis der Bestimmtheit von Dauer und Entgelt reicht es aus, wenn diese auf Grund des Vertragsinhaltes ermittelbar sind (siehe Rz 1313 ff).
27.3.1.2. Beispiele für gebührenpflichtige Bestandverträge
Mietvertrag;
Pachtvertrag;
Fischereipachtvertrag;
Jagdpachtvertrag;
Leasingvertrag, bei dem nicht bereits der Kauf des Leasingobjektes vereinbart und beurkundet ist. Diese Finanzierungsleasingverträge unterliegen jedoch auch dann der gegenständlichen Rechtsgeschäftsgebühr, wenn dem Leasingnehmer optional eine Kaufmöglichkeit eingeräumt wird (; ). Ein Kaufleasingvertrag ist ein nicht gebührenpflichtiger Kaufvertrag;
Safevertrag, mit dem lediglich die Schließfachanlage zur Nutzung überlassen wird;
Vertrag über die Aufstellung von Automaten (Musikautomaten, Spielautomaten, Kopierer usw.);
Garagierungsvertrag, bei dem der Fahrzeugbesitzer das Recht auf Nutzung eines bestimmten oder zumindest bestimmbaren Abstellplatzes eingeräumt bekommt. Bestimmbar ist ein Abstellplatz auch dann, wenn der Fahrzeughalter einen freien Abstellplatz unter mehreren zur Verfügung stehenden wählen kann. Steht die Obsorgepflicht des Vertragspartners (Garagenbesitzer) im Vordergrund, so ist ein nicht der Gebührenpflicht unterliegender Verwahrungsvertrag anzunehmen;
Beispiel:
Es wird ein Garagierungsvertrag abgeschlossen, bei dem der Fahrzeugbesitzer das Recht auf Nutzung eines beliebigen Abstellplatzes innerhalb einer Garage erhält. Die Pflicht des Garagenbetreibers zur Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges wird ausgeschlossen.
Es liegt ein gebührenpflichtiger Bestandvertrag vor, da ein bestimmbarer Bestandgegenstand zum Gebrauch überlassen wird und keine Obsorgepflichten des Vertragspartners bestehen.
Abbauvertrag, wenn sich der Grundeigentümer zur Duldung von Handlungen des Vertragspartners verpflichtet (vgl. ; ; ) und sich das Entgelt nach der Dauer bemisst; verpflichtet sich dagegen der Grundeigentümer zu einem positiven Tun und richtet sich die Höhe des Entgelts nach der Menge des gewonnenen Materials, liegt ein nicht gebührenpflichtiger Kaufvertrag vor.
27.3.1.3. Beispiele für nicht gebührenpflichtige Verträge
Know-how Verträge; die Überlassung rechtlich nicht geschützten Erfahrungswissens stellt im Gegensatz zu Patenten, Marken und Mustern kein Recht und damit keine unverbrauchbare Sache iSd bürgerlichen Rechts und somit auch keine unverbrauchbare Sache iSd § 33 TP 5 Abs. 1 GebG dar, so dass sie nicht der Gebühr unterliegen (siehe Rz 1364 ff);
bloße Verwahrungsverträge (zB Depotvertrag, der die Übernahme von Wertpapieren durch die Bank zur Verwahrung zum Gegenstand hat; Verträge über Tierbetreuung);
Vertrag über den Übergang der Hauptmietrechte; die Beurkundung des Überganges der Hauptmietrechte gemäß § 12a Abs. 1 MRG ist nicht gebührenpflichtig, weil darin kein rechtsgeschäftlicher Vorgang, sondern ein gesetzlicher Vertragsübergang gelegen ist. Wird hingegen nach dem Inhalt der von den Parteien errichteten Urkunde nicht bloß ein ex lege eingetretener Rechtsübergang, sondern die Willensübereinstimmung aller Vertragspartner über die Übernahme des Bestandvertrages festgehalten, dann wird Gebührenpflicht begründet, weil Parteienvereinbarungen auch dann gebührenpflichtig sind, wenn der vereinbarte Erfolg auch ohne Vorliegen der Vereinbarung kraft Gesetzes einträte. Gleiches gilt in den Fällen der §§ 13 und 14 MRG;
Veräußerung eines vermieteten Grundstücks und Beurkundung eines ex lege Vermieterwechsels gemäß § 1120 ABGB, sofern lediglich die Rechtsfolgen des § 1120 ABGB dokumentiert werden und keine darüber hinausgehende Willenseinigung getroffen wird; davon zu unterscheiden ist die Vertragsübernahme;
Beurkundung eines ex lege eingetretenen Überganges eines Vertrages gemäß § 38 UGB, sofern lediglich die Rechtsfolgen des § 38 UGB dokumentiert werden und kein darüber hinausgehender vertraglicher Titel für ein über den § 38 UGB hinausgehendes Rechtsgeschäft geschaffen oder beurkundet wurde (zB Abänderung von Kautionsbestimmungen oder gesetzlichen Haftungsregelungen; vgl. ).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 12a Abs. 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 § 13 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 § 14 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 §§ 1090 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 1120 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 38 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995