27.2. Anweisung ( § 33 TP 4 GebG)
27.2.1. Gegenstand der Gebühr
1270Gemäß § 1400 ABGB ist als Anweisung die Ermächtigung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zur Einhebung einer Leistung beim Angewiesenen verbunden mit der Ermächtigung an den Angewiesenen zur Erbringung dieser Leistung für Rechnung des Anweisenden zu verstehen.
1271Der Angewiesene handelt dabei im eigenen Namen und auf Rechnung des Anweisenden, weil er etwas schuldet (Anweisung auf Schuld) oder weil er ihm Kredit gibt (Anweisung auf Kredit).
Handelt der "Angewiesene" nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des "Anweisenden", so liegt keine Anweisung, sondern lediglich die Erfüllung eines Auftrages vor.
1272Das Gebührengesetz 1957 beschreibt den Tatbestand im § 33 TP 4 GebG abweichend vom Zivilrecht folgendermaßen:
"Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen wird". Nach dieser Begriffsbestimmung ist der Gebührentatbestand erfüllt, wenn eine Erklärung vorliegt, womit ein Dritter angewiesen wird, etwas an eine andere Person zu leisten.
Beispiel:
"An Herrn C in Wien
Zahlen Sie dem Herrn B gegen diese Anweisung 1.000,-- (eintausend) Euro auf meine Rechnung.
Wien, am .... (Unterschrift) A".
1273Damit für eine Anweisung iSd § 33 TP 4 GebG die Gebührenschuld entsteht, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
eine Erklärung, womit ein Dritter angewiesen wird, etwas an eine andere Person zu leisten,
die schriftliche Ausfertigung einer Rechtsurkunde mit vorher angeführtem Inhalt,
die Übergabe dieser Urkunde an den Angewiesenen oder Anweisungsempfänger (siehe aber auch Rz 1276).
Die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen oder Anweisungsempfänger ist nicht erforderlich.
1274Der Wechsel stellt einen Sonderfall der Anweisung dar, der einer Gebühr nach § 33 TP 22 GebG unterliegt. Ein unvollständiger Wechsel kann jedoch als Anweisung iSd § 33 TP 4 GebG zu werten sein (siehe Rz 1620 ff).
27.2.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
1275Bemessungsgrundlage ist der Wert der Leistung, bei einem Geldbetrag der Nominalwert.
Der Gebührensatz beträgt 2% vom Wert der Leistung.
27.2.3. Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung
1276Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 GebG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung der Anweisung durch den Anweisenden an den Angewiesenen oder an den Anweisungsempfänger bzw. an deren Vertreter. Wird die Urkunde nicht nur vom Anweisenden sondern auch vom Angewiesenen oder vom Anweisungsempfänger unterfertigt, verbleibt diese aber beim Anweisenden, entsteht ebenfalls die Gebührenpflicht, weil der Anweisende gegenüber dem Anweisungsempfänger beweisen kann, dass die Leistung des Angewiesenen zugleich eine eigene Leistung an den Anweisungsempfänger bedeutet.
1277Gebührenschuldner ist gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 GebG derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist. Gebührenschuldner ist, wenn
die Anweisung nur vom Anweisenden oder vom Anweisenden und vom Angewiesenen unterfertigt wurde, der Angewiesene, dem die Anweisung ausgehändigt wurde;
die Anweisung nur vom Anweisenden oder vom Anweisenden und vom Anweisungsempfänger unterfertigt wurde, der Anweisungsempfänger, dem die Anweisung ausgehändigt wurde;
die Anweisung nicht nur vom Anweisenden unterfertigt wurde und in dessen Händen verbleibt, der Anweisende.
1278Der Anweisende, der Angewiesene und der Anweisungsempfänger, sofern sie nicht ohnehin Gebührenschuldner sind, haften für die Gebühr, wenn sie die Anweisung annehmen ( § 30 GebG).
27.2.4. Gebührenbefreiungen
1279Gemäß § 33 TP 4 Abs. 2 GebG sind von den Gebühren befreit:
Amtliche Anweisungen
Das sind Anweisungen, denen zufolge eine Behörde jemand ermächtigt, bei dritten Personen für Rechnung einer Gebietskörperschaft oder einer bestimmten Kasse Zahlungen zu leisten oder in Empfang zu nehmen.
Kaufmännische Anweisungen von Unternehmern oder auf Unternehmer, unbeschadet der Bestimmungen der § 33 TP 22 GebG.
Für das Vorliegen einer Anweisung nach § 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG genügt es, dass der Anweisende oder der Angewiesene Unternehmer ist. Wer Unternehmer ist, richtet sich nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen. Für Wechsel sowie für an Order lautende und über eine Geldleistung ausgestellte Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers sieht § 33 TP 22 GebG eine gesonderte Gebührenpflicht vor (siehe Rz 1620 ff).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 16 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 28 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 30 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1400 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise: | GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1620 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995